bg-photo

Änderungen bei der Verrechnungspreisdokumentationspflicht ab 2025 – (k)eine Erleichterung?

Was bisher geschah

Das im Dezember 2022 verabschiedete „DAC7-Umsetzungsgesetz“ zielte auf die Modernisierung und Beschleunigung der Betriebsprüfung ab. In diesem Zuge wurden die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen deutlich verschärft. Die komplette Verrechnungspreisdokumentation war hiernach bei einer steuerlichen Außenprüfung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung unaufgefordert vorzulegen. Dies sollte grundsätzlich für Besteuerungszeiträume ab 2025 gelten. Wenn auch Art und Umfang der Verrechnungspreisdokumentation unverändert bleiben, führt diese Regelung naturgemäß zu einem erhöhten Aufwand für die betroffenen Unternehmen – erhebliche Kritik an dieser Neuregelung war die Folge. Der Gesetzgeber reagiert nun mit einem Maßnahmenpaket, nach dem Motto „(wenig) Zuckerbrot und (mehr) Peitsche“. Enthalten sind die Neuregelungen in dem vor wenigen Tagen verabschiedeten „Bürokratieentlastungsgesetz IV“ (BEG IV).


Die „Transaktionsmatrix“ kommt

Der Umfang der Verrechnungspreisdokumentation wird um eine sog. Transaktionsmatrix erweitert (zusätzlich zu den hinlänglich bekannten Master Files und Local Files). Hierin sollen die steuerlich relevanten Informationen mit Verrechnungspreisbezug in Form einer Übersicht dargestellt werden. Folgende Angaben dürften erforderlich sein:

  • Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle,
  • die an den Geschäftsvorfällen beteiligten Unternehmen (unter Benennung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer),
  • Volumen und das Entgelt der Geschäftsvorfälle,
  • Vertragliche Grundlage,
  • Angewandte Verrechnungspreismethode,
  • die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und
  • ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.


Um die Vorlage der Transaktionsmatrix durchzusetzen, ist die Maßnahme sanktionsbewehrt: Bei Nichtvorlage droht eine „Gebühr“ von 5.000 EUR. Es dürfte sich somit lohnen, etwas Zeit in die Matrix zu investieren.


K(l)eine Erleichterungen bei den Vorlagepflichten

Die neu kreierte Transaktionsmatrix, das ggf. notwendige Master File sowie die Dokumentation der außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle müssen innerhalb einer Frist von (wie bisher) 30 Tagen vorgelegt werden. Die Frist beginnt unmittelbar mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung – ohne explizite Anforderung.

Das Local File hingegen muss nur nach einer expliziten Anforderung durch den Prüfer nachgereicht werden, dann aber kurzfristig innerhalb von 30 Tagen.

Aber Achtung: Die komplette Verrechnungspreisdokumentation kann jederzeit auch außerhalb einer Außenprüfung angefordert werden. Die Vorlagefrist beträgt dann ebenfalls 30 Tage nach Anforderung.


Zeitlicher Anwendungsbereich

Die neuen Spielregeln gelten ab dem 01.01.2025 und betreffen auch Dokumentationen aus bzw. für Vorjahre(n).

Praxishinweis

Um die Eingangsfrage aufzugreifen: Die propagierten Erleichterungen aus dem im BEG IV enthaltenen Maßnahmenpaket im Bereich Transfer Pricing sind äußerst überschaubar.

International agierende Unternehmen können in einer Betriebsprüfung zwar theoretisch durch die „vorab“ eingereichte Transaktionsmatrix Zeit für die Vorbereitung des Local Files gewinnen.

Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass zu beliebigen Zeitpunkten („jederzeit“) – und nicht nur im Rahmen einer angeordneten Außenprüfung – beim Unternehmen eine Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage der kompletten Verrechnungspreisdokumentation eingeht. Dies war bisher eine Ausnahme. Sollte diese Möglichkeit von den Finanzämtern häufiger genutzt werden, würden die verschärften Dokumentationspflichten die Compliance-Kosten weiter erhöhen.

Fazit

Angesichts der neuen Rechtslage wird betroffenen Unternehmen gar nichts anderes übrig bleiben, als die komplette Verrechnungspreisdokumentation zeitnah zu erstellen und für sämtliche Jahre vorzuhalten, um die Unterlagen nach Aufforderung innerhalb von 30 Tagen vorlegen zu können.


Das Titelbild wurde mit einem KI-Tool erstellt.

Kai-Udo Schwinger

Head of Transfer Pricing

E-Mail:
kai.schwinger@falk-co.de


Yanzhi Zhang

Assistentin der Steuerberatung

E-Mail:
Yanzhi.Zhang@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.