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Aktualisierung von Impressum und Datenschutzerklärung

Vermeidung von Nachteilen aus Abmahnungen oder Bußgeldern

Digitalisierung und Künstliche Intelligenz (KI) sind – spätestens seit der Veröffentlichung des Chatbots von ChatGPT – (wieder) in der breiten Öffentlichkeit angekommen. Bereits seit einigen Jahren beschäftigt sich die EU mit der Ausarbeitung einer umfassenden Digitalstrategie. Auf EU-Ebene zielen hierbei insb. der Digital Services Act (DSA) sowie ganz aktuell das EU KI-Gesetz (EU AI Act) auf die Schaffung und Sicherstellung eines einheitlichen, transparenten und verantwortungsvollen Rahmens für Anbieter von digitalen Diensten und künstlicher Intelligenz. Mit Wirkung ab dem 14.05.2024 ist in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, welches die Regelungen des DSA umsetzt und ergänzt sowie z. B. das bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) umbenennt. Bereits aus damit zusammenhängenden redaktionellen Änderungen kann sich ein Aktualisierungsbedarf beim Betrieb einer Internetseite bzw. von digitalen Diensten ergeben, um Abmahnungen oder Bußgelder zu vermeiden.


Mit den Harmonisierungsbestrebungen im Rahmen einer Digitalisierungsstrategie sollen innerhalb der EU verschiedenste Regulierungsziele – u. a. allgemeine Haftungsregelungen, detaillierte Verbraucherschutzvorschriften sowie Transparenzregeln für „Big Tech“-Algorithmen sowie KI-Systeme – in einen einheitlichen Rechtsrahmen eingebettet werden, welcher auch gleichzeitig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit innerhalb der EU sicherstellen soll. Die rechtlichen Regelungen auf Ebene der EU (DSA sowie EU AI Act) zielen hierbei insbesondere auf die Regulierung und Harmonisierung von bestehenden und neu entstehenden digitalen Geschäftsmodellen und (sog. generativer) künstlicher Intelligenz. So werden insbesondere Anbietern von sehr großen Online-Plattformen (kurz VLOPs) und sehr großen Online-Suchmaschinen (kurz VLOSEs) mit jeweils mehr als 45 Millionen durchschnittlich monatlich aktiven Nutzern in der EU weitreichende Pflichten auferlegt.


Während diese Regelungen i. W. auf digitale Geschäftsmodelle abstellen und damit nicht für alle Unternehmen relevant sind, kann sich aus der nationalen Umsetzung der Anforderungen nebst flankierenden nationalen Anpassungen und Ergänzungen in Deutschland – über die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen hinaus – bereits ein konkreter Handlungsbedarf auch bei „klassischen“ Geschäftsmodellen ergeben.


So trat mit Wirkung ab dem 14.05.2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft, welches das bisherige Telemediengesetz (TMG) ablöst. Darüber hinaus wurde insb. das bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Anbieterkennzeichnung im Impressum von Webseiten. Während hier davon auszugehen ist, dass die bisherigen inhaltlichen Anforderungen nach § 5 TMG unverändert in § 5 DGG umgesetzt wurden und es sich insoweit um eine lediglich redaktionelle Anpassung handelt, sollte der Betreiber einer Website dennoch überprüfen, ob im Impressum Verweise auf das „alte“ TMG enthalten sind und diese auf das DDG aktualisieren. Gleiches gilt bei Verweisen auf das TTDSG in einer Datenschutzerklärung, welche auf das TDDDG aktualisiert werden sollten. In diesem Zuge sollten auch die Aktualität von Verweisen und konkrete Paragrafenangaben überprüft werden.

Praxishinweis

Wir empfehlen eine zeitnahe Aktualisierung der Angaben, da es spezialisierte Anwaltskanzleien gibt, die unrichtige Angaben anmahnen, was für die betroffenen Betreiber der Websites (Unternehmen oder Privatpersonen) mit Kosten verbunden ist. Darüber hinaus können sich aus unrichtigen oder fehlenden Angaben Bußgelder ergeben, welche in § 33 DGG nun sehr detailliert geregelt wurden. 

Steffen Keber

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partner

E-Mail:
steffen.keber@falk-co.de


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