Bekämpfung der Finanzkriminalität – nochmalige Verschärfung im Transparenzregister
Im Oktober hat das Bundeskabinett den Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) beschlossen. Dieser enthält neben Regelungen zur Errichtung des neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) ab dem 1. Januar 2024 auch weitere Regelungen zum Transparenzregister.
Finanzmarktkriminalitätsbekämpfungsgesetz
Ziel des FKBG ist es, die von der Financial Action Task Force (FATF) in ihrem Bericht 2022 festgestellten Defizite im Bereich der Geldwäschebekämpfung in Deutschland abzustellen. Dazu gehören die Schaffung eines neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität ebenso wie die Einrichtung eines Ermittlungszentrums Geldwäsche und einer Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht. Gleichzeitig erfolgen Änderungen in verschiedenen Gesetzen, u. a. im Geldwäschegesetz, und es kommt zu Änderungen beim Transparenzregister.
Neuerungen im Transparenzregister
Durch die beabsichtigten Neuerungen im Transparenzregister soll die Datenqualität verbessert werden. Hierzu sieht der Entwurf zusätzliche Abfragebefugnisse vor. Zum einen soll das Transparenzregister bei Zweifeln geeignete Nachweise über die Vertretungsbefugnis der meldenden Person anfordern dürfen. Zum anderen soll die registerführende Stelle die Daten auch über die Einsichtnahme durch Kontenabrufverfahren nach dem Kreditwesengesetz sowie die Einsichtnahme in Melderegister, Grundbuchamt oder Stiftungsregister erlangen können.
Zusätzlich soll ab dem 1. Januar 2027 neben dem Geburtsdatum auch der Geburtsort im Transparenzregister einzutragen sein.
Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters
Zudem sollen im Rahmen eines Immobilientransaktionsregisters Angaben, die aus elektronischen Veräußerungsanzeigen resultieren, gespeichert werden. Durch den volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten soll die Geldwäschebekämpfung im Bereich von Immobiliengeschäften weiter verbessert werden.