Bürokratieabbau im Handels- und Steuerrecht
Nicht nur durch die Anhebung der...
...monetären Schwellenwerte sollen Unternehmen entlastet werden. Im Zuge des Bürokratieabbaus sieht der Referentenentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes außerdem Änderungen der handels- und steuerlichen Aufbewahrungsfristen vor – wenn auch in Trippelschritten.
Der Referentenentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes sieht vor, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege zu verkürzen. Hierzu sind Anpassungen im HGB sowie in der Abgabenordnung und im Umsatzsteuergesetz vorgesehen. Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege soll von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
Buchungsbelege sind z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten. Diese sind bisher zehn Jahre aufzubewahren. Mit dem neuen Gesetz soll die Aufbewahrungsfrist, auch für „alte“ Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf acht Jahre verkürzt werden. Durch die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ergibt sich nach Einschätzung des Justizministeriums ein Entlastungsvolumen von ca. 625 Mio. EUR pro Jahr.
Eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie der zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen ist nicht vorgesehen. Diese sind auch weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.
Praxishinweis
Wird der Referentenentwurf so verabschiedet, kennt § 257 HGB zur Aufbewahrung von Unterlagen künftig drei statt bisher zwei unterschiedliche Aufbewahrungszeiträume.
„Bürokratieabbau ist ein Konjunkturprogramm zum Nulltarif. Davon sollten wir in der jetzigen Wirtschaftslage möglichst intensiv Gebrauch machen.“ (Dr. Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz, zum Bürokratieabbau)