Energiepreisbremsen in Kraft
Ein Überblick zu Anforderungen und Regelungen der Energiepreisbremsen
Seit dem 24.12.2022 gelten das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG). Nachfolgende Ausführungen konzentrieren sich auf die Auswirkungen für Letztverbraucher und klammern die vorgesehene (Gewinn-) Abschöpfung für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen aus.
Hintergrund
Mit dem Ziel, Haushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, wurden Preisbremsen für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme geschaffen. Derzeit gelten die Regelungen für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023. Erstmalig angewendet werden die Regelungen im März 2023, dann auch rückwirkend für die ersten beiden Monate des Jahres.
Das Konzept der Preisbremsen sieht vor, dass für einen Großteil der im Jahr benötigten Energie staatlich festgelegte Preisobergrenzen gelten. Nur für die darüberhinausgehende Energiemenge ist der vertraglich vereinbarte Preis zu bezahlen. Wie hoch die Entlastung ist, hängt also neben weiteren begrenzenden Faktoren vor allem von der Differenz zwischen dem staatlichen Preisdeckel und dem Preis laut eigenem Energievertrag ab (siehe Tab.1 Preisobergrenzen).
Die Gesetze enthalten für Unternehmen diverse Beihilfe begrenzende Regelungen und zu erfüllende Anforderungen, die in Tab.2 zusammengefasst sind.
Mitteilungspflichten für Unternehmen sind abhängig von der erwarteten Beihilfehöhe. So müssen sie etwa bei einer erwarteten monatlichen Entlastung von mehr als 150 T‑EUR ihrem Energielieferanten bis zum 31.03.2023 mitteilen, unter welche Höchstgrenze sie voraussichtlich fallen werden.
Für Haushalte sowie Unternehmen mit einem geringen Energiebedarf (Strom: ≤ 30.000 kWh; Gas/Wärme: ≤ 1.500.000 kWh) wird die Entlastung hingegen automatisch durch den Energielieferanten im Rahmen der monatlichen Abschlagsrechnungen berücksichtigt.
Der monatliche Entlastungsbetrag entspricht einem Zwölftel der gesamten erwarteten Beihilfehöhe.
Tab.1: Preisobergrenzen
Tab.2: Beihilfe – Begrenzungen/Anforderungen
Weitere Beschränkungen bestehen je nach Beihilfehöhe in Form einer Pflicht zur Arbeitsplatzerhaltung und mit Blick auf Boni, variable Vergütungen sowie Dividendenzahlungen.
Angedachte Prüfungspflichten
Die Gesetze sehen diverse Prüfungspflichten mit Blick auf durch die Unternehmen einzureichende Unterlagen vor (nachfolgend in Auszügen dargestellt). Hier bestehen derzeit allerdings noch einige Unklarheiten und die genaue Ausgestaltung ist seitens des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) noch nicht verlautbart.
Die besondere Betroffenheit wird anhand der Veränderung des EBITDA festgestellt und ist durch geprüfte Jahresabschlüsse für das Kalenderjahr 2021 sowie für den Zeitraum 01.02.2022 bis 31.12.2023 nachzuweisen. Inwieweit der zweite Zeitraum einer von der Jahresabschlussprüfung gesonderten Prüfung bedarf, ist ebenfalls noch unklar.
Für den Nachweis der Energieintensität sowie der relativen Höchstgrenze i. V. m. den krisenbedingten Mehrkosten sind Angaben zu Energiebeschaffungskosten sowie Energiemengen und durchschnittlichen Energiekosten durch einen Prüfer zu testieren.
Fazit
Aufgrund der Komplexität der Gesetze geben die vorstehenden Ausführungen lediglich ein komprimiertes, vereinfachtes Bild der Gesetzeslage wieder. Wegen der dynamischen Entwicklung und einer Vielzahl offener Fragen sollte die Thematik von Anspruchsberechtigten weiter verfolgt werden. Insbesondere energieintensive Unternehmen sollten sich eingehend mit dem Thema auseinandersetzen und Kontakt mit ihrem Energieberater sowie Abschlussprüfer suchen.