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Hinweise für das Personalbüro

Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zum Jahreswechsel 2022/2023

Zum Jahreswechsel gab es einige Gesetzesänderungen im Steuer- wie auch im Sozialversicherungsrecht, die Auswirkung auf die Gehaltsabrechnung haben. Im Folgenden stellen wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Punkte vor.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird verpflichtend ab 01.01.2023

Bisher mussten Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber durch Vorlage des „gelben Zettels“ nachweisen. Diese Nachweispflicht entfällt nunmehr durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU); stattdessen sind die Arbeitgeber ab dem 01.01.2023 verpflichtet, im Fall der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmer:innen, diese Daten bei der zuständigen Krankenkasse in digitaler Form abzurufen.


Es handelt sich hierbei um eine sog. Holschuld der Arbeitgeber. Dabei werden dem Arbeitgeber zukünftig nicht mehr Name und Fachrichtung des behandelnden Arztes übermittelt (bisher: Bringschuld der Arbeitnehmer:innen). Arbeitnehmer:innen müssen allerdings weiterhin ihre Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber rechtzeitig anzeigen. Dies gilt auch für Minijobber:innen.


Jedoch gilt dieses Verfahren nur für bestimmte Arbeitnehmer:innen bzw. Konstellationen. Insbesondere in folgenden Fällen bleibt es bei der bisherigen Bringschuld: privat krankenversicherte Arbeitnehmer:innen, Reha-Kliniken, sog. „Kind krank“ etc.


Midijobs – Erweiterung bis zu einem Gehalt von 2.000,00 EUR (ab 01.01.2023)

Ab dem 01.01.2023 liegt ein voll sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht kurzfristig beschäftigt ist und der monatliche Verdienst durchschnittlich zwischen 520,01 EUR und 2.000,00 EUR beträgt.

Die Besonderheit liegt darin, dass die Arbeitnehmer:innen in der Gleitzone abweichend vom Regelfall nicht mit der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge belastet werden: Ihr Beitragsanteil wird nicht prozentual vom Gehalt berechnet, sondern über eine spezielle Berechnungsformel. In der Summe bleiben jedoch die Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone gleich, mit der Folge, dass der Arbeitgeber bei Vergütungen in der Gleitzone einen überproportionalen Beitragsanteil tragen muss.


(Ausschließlich) digitale Übermittlung der Arbeitsbescheinigungen an die Agentur für Arbeit

Ab dem 01.01.2023 können folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch elektronisch (also nicht mehr in Papierform) an die Agentur für Arbeit übermittelt werden:

  • Arbeitsbescheinigungen
  • EU-Arbeitsbescheinigungen
  • Nebeneinkommensbescheinigungen.


Das Führen elektronischer Entgeltunterlagen

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) der Deutschen Rentenversicherung wird für Arbeitgeber zum 01.01.2023 verpflichtend. Die Unterlagen, die den DRV-Prüfern zur Verfügung gestellt werden müssen, sind zukünftig der DRV in digitaler Form zu übermitteln.

Es gibt allerdings im Rahmen einer Übergangsfrist die Möglichkeit, dass Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 im begründeten Einzelfall (auf Antrag) durch die DRV von der Verpflichtung des Führens der elektronischen Entgeltunterlagen und der Durchführung der euBP entbunden werden.


Kinderkrankengeld

Eltern können bis einschließlich 07.04.2023 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), die Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht im Jahr 2023, wie im Vorjahr, für 30 Tage im Jahr pro Elternteil und Kind, d. h., für Alleinerziehende und beide Elternteile zusammen gibt es Kinderkrankengeld für bis zu 60 Tage – bei mehreren Kindern allerdings bis zu maximal 65 Tage.


Anwendung der Tageslohnsteuertabelle bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA

Nach der geänderten Meinung der Finanzverwaltung ist ab dem 01.01.2023 die Lohnsteuerberechnung für bestimmte grenzüberschreitend tätige Mitarbeitergruppen nach der Tageslohnsteuertabelle vorzunehmen – und nicht mehr, wie bisher, nach der Monatslohnsteuertabelle.


Von der Änderung sind alle Arbeitnehmer:innen betroffen, die neben steuerpflichtigem Arbeitslohn auch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Arbeitslohn beziehen oder die nur tageweise in Deutschland beschäftigt sind. Die Anwendung der Tageslohnsteuertabelle wird zu einem signifikant höheren Lohnsteuerabzug in Deutschland führen – verbunden mit einem entsprechend höheren Haftungsrisiko für den Arbeitgeber bei Nichtbeachtung der neuen Verwaltungslinie.

Elisabeth Eiffler

Steuerberaterin

E-Mail:
elisabeth.eiffler@falk-co.de


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