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Lohnsteuer: Abschaffung der Lohnsteuerklassenkombi III/V?

Überführung der Lohnsteuerklassen III/V in Steuerklasse IV mit Faktorverfahren

Die Ampelkoalition hat sich auf die Fahnen geschrieben, die wirtschaftliche Gleichstellung der Familien auch mittels der Besteuerung zu fördern und parallel die Frauenerwerbstätigkeit zu erhöhen. Durch die Überführung der Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren soll die Besteuerung jedes Ehepartners entsprechend dem Anteil erfolgen, den er/sie zum Haushaltseinkommen beiträgt, und damit gerechter ausfallen. In den sozialen Medien kursiert derzeit das hartnäckige Gerücht, dass diese Umstellung kurzfristig bereits zum 1. Juli anstehen würde. Finden sich hierzu auch offizielle Hinweise? 


Hintergrund

Laut Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP soll im Rahmen der wirtschaftlichen Gleichstellung die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern geschlossen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt werden.

 

Deutsches Stabilitätsprogramm 2023

Im Rahmen der Aktualisierung des deutschen Stabilitätsprogramms 2023 aus dem April 2023 wird diese Zielsetzung erneut aufgegriffen. Ein Ansatzpunkt zur Stabilisierung des Sozialversicherungssystems ist die Steigerung der Frauenerwerbstätigkeit.


Ziel ist es, noch bestehende Hürden abzubauen, die einer Ausweitung der Arbeitszeit sowie einer Erwerbstätigkeit von Frauen im Wege stehen. Aus Sicht der Bundesregierung bleibt hierfür die Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine ausgewogene Aufteilung der Sorgearbeit zwischen den Geschlechtern ein wichtiger Ansatz – insbesondere die Kindertagesbetreuung.


Daneben soll aber auch das Einkommensteuerrecht so verändert werden, dass Anreize für eine partnerschaftliche Aufteilung der Erziehungs- und Sorgearbeit gesetzt werden. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Überführung der Lohnsteuerklassen III und V in das Faktorverfahren innerhalb der Steuerklasse IV. 


Steuerklassen

Momentan haben unbeschränkt steuerpflichtige Ehe- bzw. (eingetragene) Lebenspartner:innen die Wahl zwischen der Kombination folgender Steuerklassen: 

  • Steuerklassen III und V
  • Steuerklassen IV und IV
  • Steuerklassen IV mit Faktorverfahren 


Bei der Steuerklassenkombination III/V erhält regelmäßig der/die Ehe-/Lebenspartner:in mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse III (geringerer Lohnsteuerabzug) und der/die Ehe-/Lebenspartner:in mit dem niedrigeren Einkommen Steuerklasse V (höherer Lohnsteuerabzug).


Bei der Steuerklassenkombination IV/IV werden beide Ehe- bzw. Lebenspartner:innen vergleichbar besteuert wie unverheiratete Personen in Steuerklasse I. Ohne Antrag werden Ehe-/Lebenspartner:innen automatisch den Steuerklassen IV/IV zugeordnet.


Bei der Steuerklasse IV mit Faktorverfahren wird anhand des voraussichtlichen Jahresbruttogehalts jedem Ehe-/Lebenspartner ein Faktor zugeordnet. Auf dieser Grundlage soll die Besteuerung eines jeden Ehe-/Lebenspartners entsprechend dem Arbeitslohnanteil erfolgen, den er/sie zum Haushaltseinkommen beiträgt: Die Lohnsteuerverteilung kann somit genauer vorgenommen werden als bei der Kombination IV/IV. Der Anreiz zur Aufnahme bzw. Ausweitung der Erwerbstätigkeit bei dem/der Ehe-/Lebenspartner:in mit dem niedrigeren Einkommen soll folglich deutlich steigen.


Allerdings müssen für das Faktorverfahren ein Antrag gestellt und in diesem Zusammenhang einige Angaben gemacht werden, wie bspw. Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Antrag ist im Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ enthalten, wird jedoch aktuell nur sehr sporadisch genutzt.


Ob und inwieweit durch eine Verbreiterung des Anwendungsbereichs des Faktorverfahrens die von der Politik gesetzten Ziele erreicht werden können, bleibt abzuwarten. Aus heutiger Sicht ist jedenfalls zu konstatieren, dass bis dato von offizieller Seite weder eine konkrete Verlautbarung noch gar ein Referentenentwurf des BMF für ein Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht wurden. Kurzfristig ist mit einer Abschaffung der Kombination III/V also wohl nicht zu rechnen.

Praxishinweis

Insbesondere für Lohnersatzleistungen kann die Wahl der Steuerklassenkombination wichtig sein, da sich entsprechende Leistungen, wie bspw. Elterngeld, am fiktiven Nettogehalt orientieren. Damit hat die Lohnsteuerklasse also einen signifikanten Einfluss auf die tatsächliche Höhe der Lohnersatzleistungen. Ein rechtzeitiger Wechsel der Lohnsteuerklassen kann sich also lohnen.  

Nicole Ruland

Steuerberaterin

E-Mail:
nicole.ruland@falk-co.de


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