Meldepflicht für Kassensysteme
Die elektronische Meldemöglichkeit kommt am 01.01.2025
Bereits seit dem 01.01.2020 sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme – also insbesondere Kassensysteme – mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten, um nachträgliche Datenmanipulationen zu unterbinden bzw. transparent machen zu können. Außerdem wurden die Unternehmen verpflichtet, die eingesetzten Systeme einschließlich der verwendeten TSE auf elektronischem Weg dem Finanzamt zu melden (und zwar sowohl die Anschaffung als auch die Außerbetriebnahme). Soweit die Theorie.
Und wie sah die Praxis aus?
Das benötigte elektronische Meldeverfahren konnte die Finanzverwaltung zunächst einmal nicht bereitstellen – und setzte deshalb die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung kurzerhand bereits im Jahr 2019 durch Verwaltungsanweisung sogleich wieder aus (!).
(Schon) nach fünf Jahren steht dieses IT-Projekt nunmehr offensichtlich kurz vor dem Abschluss: Zum 01.01.2025 soll die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die sog. „ERIC-Schnittstelle“ zur Verfügung gestellt werden. Gut Ding will Weile haben ...
Was bedeutet das nun für die Unternehmen?
- Vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme – also insbesondere sämtliche derzeit im Betrieb befindliche (Kassen-)Systeme – sind bis zum 31.07.2025 mit dem neuen ELSTER-Modul zu melden.
- Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
- Auch für die Außerbetriebnahme der Systeme gelten die gleichen Regeln.
- Und auch für geleaste bzw. gemietete Systeme sind die gleichen Spielregeln zu beachten.
Praxishinweis
In ihrer Großzügigkeit sieht die Finanzverwaltung von einer Meldepflicht für solche Systeme ab, die vor dem 01.07.2025 (wieder) außer Betrieb genommen werden. Aber Achtung: Wenn man aus Neugierde gleich am Jahresanfang die neue elektronischen Meldemöglichkeiten für Bestandssysteme testen wollte, hilft einem dieser Dispens nicht: Auch bei einer Außerbetriebnahme vor dem 01.07.2025 muss hierzu eine (weitere) Meldung erfolgen.
Fazit: Für Altsysteme am Jahresanfang 2025 erst einmal die Ruhe bewahren.