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Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro ab 01.10.2022

Gleichzeitig wurden die Minijobgrenze sowie die Midijobgrenze angepasst

Mit der außerplanmäßigen gesetzlichen Erhöhung des Mindestlohns zum 01.10.2022 weicht die Bundesregierung einmalig vom regulären Vorgehen ab. Grundsätzlich schlägt nach dem Mindestlohngesetz die Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, die Mindestlohnanpassung vor, die dann per Rechtsverordnung verbindlich wird. 


Mindestlohnerhöhung auf EUR 12 pro Stunde

Die Ampelkoalition hat eines ihrer wichtigsten, im Vorfeld geplanten Vorhaben umgesetzt: Der für alle Arbeitnehmer:innen geltende gesetzliche Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht. Die nächste Anpassung durch die Mindestlohnkommission wird Mitte 2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 beschlossen.


Neue Minijobgrenze ab 01.10.2022 – EUR 520 pro Monat

Zukünftig führt eine Mindestlohnerhöhung auch immer zu einer dynamischen Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze. Der Gesetzgeber nimmt für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen (EUR 12,00 pro Stunde) an.


Berechnungsbeispiel für Arbeitszeitvolumen bei Minijobs:

EUR 520,00 / EUR 12,00 pro Std. = 43,33 Std. pro Monat im Durchschnitt bzw. 10 Std. pro Woche im Durchschnitt


Neu ist auch eine gesetzliche Regelung zum Thema unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze.

Wird die Geringfügigkeitsgrenze, zum Beispiel aufgrund einer notwendigen – unvorhersehbaren – Krankheitsvertretung (aber keine Urlaubsvertretung), innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten überschritten und beträgt der in diesen kritischen Monaten gezahlte Lohn maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, besteht die geringfügig entlohnte Beschäftigung weiter.

Praxishinweis

Die Aufzeichnungspflichten gelten unverändert und erlangen durch die Neuregelung noch größere Bedeutung. Insofern ist unbedingt darauf zu achten, dass über die geleisteten Arbeitsstunden exakte Aufzeichnungen bzw. Nachweise vorgehalten werden. 

Neue Midijobgrenze ab 01.10.2022 – Bereich EUR 520,01 bis EUR 1.600,00

Die Höchstverdienstgrenze für eine Beschäftigung im sog. Übergangsbereich (Midijob) wird ab 01.10.2022 auf EUR 1.600,00 monatlich angehoben. Midijobber:innen sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die von niedrigeren Sozialabgaben profitieren. Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Arbeitnehmer:innen erfolgt hierbei über eine neu festgelegte Berechnungsformel.

Der Arbeitnehmerbeitrag setzt künftig bei null an – bisher waren es circa zehn Prozent am unteren Ende des Übergangsbereichs – und steigt dann gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 1.600 Euro fällig.

Praxishinweis

Entsprechend dem 3. Entlastungspaket der Bundesregierung ist eine Erhöhung der Midijobgrenze ab 01.01.2023 auf EUR 2.000,00 monatlich geplant.

Aufgrund der Erhöhung der Minijobgrenze auf EUR 520,00 ergeben sich Bestandsschutzregelungen bis zum 31.12.2023 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für diejenigen Mitarbeiter:innen, die aufgrund ihres (bisherigen) beitragspflichtigen Einkommens im Bereich EUR 450,01 bis EUR 520,00 als Midijobber:innen behandelt wurden. Für die Rentenversicherung gibt es nur eine Bestandsschutzregelung für Minijobber:innen im Privathaushalt.

Elisabeth Eiffler

Steuerberaterin

E-Mail:
elisabeth.eiffler@falk-co.de


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