Mögliche Pflichten für inländische Konzerngesellschaften – Pillar II und Public CbCR
Neue steuerliche Berichtspflichten können nicht nur für die oberste Muttergesellschaft gelten, insbesondere wenn diese ihren Sitz außerhalb der EU hat.
Mit Wirkung zum 21. Juni 2024 ist für multinationale Konzerne mit einem weltweiten Umsatz von mehr als EUR 750 Millionen die Verpflichtung zum Public Country-by-Country-Reporting (CbCR) in Kraft getreten. Außerdem gilt für Konzerne dieser Größe seit dem 1. Januar 2024 das Mindeststeuergesetz (Pillar II). Auch wenn beide Regelungen vorrangig die oberste Muttergesellschaft des Konzerns verpflichten, können auch inländische Tochtergesellschaften und Niederlassungen hiervon betroffen sein. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, Sie kurz auf mögliche Pflichten für inländische Konzerneinheiten mit ausländischen Konzernobergesellschaften hinzuweisen.
Public CbCR
Bereits seit dem Jahr 2016 gilt eine Pflicht zur Erstellung eines CbCR. Diese Berichterstattung erfolgt jedoch nur gegenüber den Finanzbehörden. Die EU ergänzt diese Berichterstattung nun auch durch eine öffentliche Berichtspflicht. Deutschland hat die entsprechende Richtlinie mit den §§ 342 ff. HGB umgesetzt.
Berichtspflichtig sind mittelgroße und große inländische Unternehmen sowie inländische Niederlassungen mit einem Umsatz von mehr als EUR 12 Mio. Voraussetzung ist, dass sie zu einem Konzern gehören, der beginnend ab dem 21. Juni 2024 in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren einen weltweiten Umsatz von mehr als EUR 750 Mio. erzielt hat und dessen Konzernobergesellschaft außerhalb der EU ansässig ist.
Betroffene inländische Konzerngesellschaften und Zweigniederlassungen sind nur dann von der eigenen Berichtspflicht befreit, wenn die Muttergesellschaft den Bericht in einer EU-Amtssprache auf ihrer Internetseite veröffentlicht und eine andere EU-Konzerngesellschaft den Bericht nach den jeweiligen nationalen Vorschriften offengelegt hat.
Der Bericht muss innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Berichtszeitraums im Unternehmensregister und auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht und für mindestens fünf Jahre verfügbar sein. Nicht ordnungsgemäße, nicht vollständige, nicht fristgerechte oder nicht für mindestens fünf Jahre erfolgende Veröffentlichungen können mit einer Geldbuße von bis zu EUR 250.000 geahndet werden.
Praxishinweis
Anders als beim CbCR sind Muttergesellschaften außerhalb der EU zumeist nicht verpflichtet, einen Public CbCR zu erstellen. Während für den bisherigen CbCR regelmäßig keine eigene Berichtspflicht galt, da ein automatischer Informationsaustausch zwischen Deutschland und den für die Muttergesellschaft zuständigen Finanzbehörden bestand, müssen die inländischen Konzerngesellschaften und Niederlassungen für den Public CbCR nun selbst tätig werden. Allerdings ist es zulässig, den Bericht entsprechend dem nicht öffentlichen CbCR zu erstellen.
Mindeststeuergesetz (Pillar II)
Das Mindeststeuergesetz gilt erstmals ab dem 1. Januar 2024 und betrifft inländische Geschäftseinheiten, die Teil eines Konzerns sind, der einen weltweiten Umsatz von mehr als EUR 750 Mio. in zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre ausweist.
Die global durch die OECD koordinierte und als Pillar II bekannte Mindeststeuer folgt grundsätzlich einem Top-Down-Ansatz. Die Pflicht zur Erstellung eines Mindeststeuerberichts und zur Anmeldung der Mindeststeuer soll daher grundsätzlich durch die oberste Konzerngesellschaft erfüllt werden. Dennoch können auch inländische Tochtergesellschaften von den Vorschriften des Mindeststeuergesetzes betroffen sein.
Wendet der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft die Regelungen zu Pillar II an, ist die inländische Tochtergesellschaft von den Berichtspflichten befreit, wenn ein automatischer Informationsaustausch zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat der obersten Konzerngesellschaft besteht. Auch wenn eine Befreiung von der Abgabe eines Mindeststeuerberichts gilt, ist es möglich, dass für die inländischen Konzerngesellschaften dennoch eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.
Praxishinweis
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht auch dann, wenn keine Mindeststeuer entsteht („Nullanmeldung“).
Umfangreichere Berichts- und Erklärungspflichten sind dort zu erwarten, wo der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft die Regelungen zu Pillar II nicht oder erst für Zeiträume nach 2024 eingeführt hat. In diesen Fällen kann die inländische Konzerngesellschaft zur Erstellung eines Mindeststeuerberichts und zur Anmeldung einer Mindeststeuer verpflichtet sein. Im Rahmen der ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Sekundärergänzungssteuer kann die Mindeststeuer dabei auch ausländische Konzerngesellschaften umfassen.
Mindeststeuerberichte sind erstmalig für das Geschäftsjahr 2024 bis zum 30. Juni 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die gleiche Frist gilt für die Anmeldung der entsprechenden Mindeststeuer.
Praxishinweis
Liegen mehrere inländische Geschäftseinheiten vor, besteht eine Mindeststeuergruppe. Die Berichts- und Erklärungspflicht für die Mindeststeuergruppe wird durch eine der inländischen Geschäftseinheiten wahrgenommen, den sogenannten Gruppenträger. Für das Geschäftsjahr 2024 ist der Gruppenträger dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 28. Februar 2025 mitzuteilen.
Alle inländischen Geschäftseinheiten, die Teil eines Konzerns mit einem weltweiten Umsatz von mehr als EUR 750 Millionen sind, sind daher angehalten, zeitnah zu prüfen, welche Berichts- und Erklärungspflichten für sie gelten.