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Neuerungen in der Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat im Juni 2024 den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS FAB 7) verabschiedet.

Der Entwurf umfasst im Wesentlichen Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) und dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ergeben. Darüber hinaus enthält er weitere vereinzelte Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen, z. B. zur bilanziellen Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags beim Ausscheiden eines Gesellschafters.


Änderung aufgrund des KöMoG

Infolge der Einfügung des § 1a in das KStG durch das KöMoG haben Personenhandelsgesellschaften die Möglichkeit, auf unwiderlegbaren Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Wenn eine Personenhandelsgesellschaft von dieser Option Gebrauch macht, sind die damit verbundenen Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter Körperschaftsteuer nach IDW ERS FAB 7 bereits in dem Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in denen der Antrag gestellt wurde. Veränderungen der latenten Steuern infolge der Beantragung des Wechsels hin zur Körperschaftsbesteuerung sind erfolgswirksam zu erfassen.


Im Falle einer Rückkehr zur transparenten Besteuerung sind die Auswirkungen auf die latenten Steuern ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen, und zwar in dem Geschäftsjahr, in dem der dafür erforderliche Antrag gestellt wurde. Solange bis zum Abschlussstichtag kein Antrag auf Rückkehr zur transparenten Besteuerung gestellt wurde, ist bei der Bilanzierung latenter Steuern von einer fortgesetzten Besteuerung nach dem KStG auszugehen.


Änderung aufgrund des MoPeG

Das im Wesentlichen am 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG geht grundsätzlich vom Prinzip der Vollausschüttung aus und hat damit Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften.


Falls keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, sind die auf die Komplementäre entfallenden Gewinnanteile gem. IDW ERS FAB 7 bereits zum Abschlussstichtag als Verbindlichkeiten zu erfassen – und nicht wie bisher im Eigenkapital auszuweisen. Zum Ausweis eines Jahresüberschusses in der Bilanz kommt es in diesem Fall nicht.


Sofern die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch einen bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses gefassten Gesellschafterbeschluss bestimmt haben, den Jahresüberschuss in voller Höhe oder teilweise zur Disposition der Gesellschafterversammlung zu stellen, ist ein Jahresüberschuss – oder bei teilweise ausstehender Verwendung des Jahresüberschusses durch die Gesellschafterversammlung ein Bilanzgewinn – auszuweisen.


Neuerung bei der bilanziellen Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags

Das Wahlrecht, die Abfindung von Gesellschaftern mit Mitteln der Gesellschaft entweder als Kapitalvorgang oder als Erwerbsvorgang zu behandeln, ist auch im neuen Entwurf erhalten geblieben. Neu im Entwurf sind Ausführungen zur Bilanzierung eines negativen Unterschiedsbetrags, d. h. dass der gezahlte bzw. zu zahlende Abfindungsbetrag an den ausscheidenden Gesellschafter geringer ist als der Buchwert seines Kapitalanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens.

 

Bei einer Behandlung als Kapitalvorgang ist der sich ergebende negative Differenzbetrag erfolgsneutral in die Rücklagen der Personenhandelsgesellschaft einzustellen. 


Bei der Behandlung als Erwerbsvorgang richtet sich die bilanzielle Behandlung des negativen Differenzbetrags nach den Gründen für seine Existenz:

  • Beruht die negative Differenz auf stillen Lasten im Vermögen der Personenhandelsgesellschaft, z. B. Schulden aus nicht passivierten Pensionsaltzusagen, erwarteten Verlusten oder einer erwarteten ungünstigen Entwicklung der Ertragslage, soll ein Ausweis unter der Bezeichnung „Negativer Unterschiedsbetrag aus der Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter“ erfolgen. Dieser Sonderposten ist zwischen Eigen- und Fremdkapital auszuweisen und in der Folge verursachungsgerecht erfolgswirksam aufzulösen.


Soweit der Grund für die negative Differenz in der Person des ausscheidenden Gesellschafters liegt, z. B. weil dieser nachweislich einen Sanierungszuschuss/‑beitrag an die Personenhandelsgesellschaft leisten möchte, ist der negative Differenzbetrag entweder in die Rücklagen einzustellen oder als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.

  • Falls der negative Differenzbetrag Ausdruck für ein Zugeständnis des ausscheidenden Gesellschafters an die Personenhandelsgesellschaft für sein kurzfristiges Ausscheiden ist, ist er erfolgsneutral in die Rücklagen der Personenhandelsgesellschaft einzustellen.

Praxishinweis

Die finale Fassung des IDW RS FAB 7 soll den bestehenden IDW RS HFA 7 n. F. (Stand 30.11.2017) ersetzen und erstmals anzuwenden sein auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen; eine vorzeitige Anwendung wird empfohlen. Wir werden Sie über den Fortgang auf dem Laufenden halten. 

Elena Steinbach

Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

E-Mail:
elena.steinbach@falk-co.de


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