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Plattformen-Steuertransparenzgesetz – Erstmeldung nicht vergessen

(Faktische) Fristverlängerung bis zum 31.03.2024

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist mittlerweile seit einem Jahr in Kraft. Eine große Rolle im steuerlichen Alltag spielte das Gesetz bisher nicht. Das wird sich nun vermutlich ändern, da die erste Meldung durch die betroffenen Plattformbetreiber alsbald an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln ist. Erfreulicherweise wurde die Meldefrist nochmals durch eine Nichtbeanstandungsregelung faktisch verlängert, so dass die Meldungen nun nicht bis zum 31.01., sondern erst bis zum 31.03.2024 zu übermitteln sind.


Eine kleine Auffrischung – wer muss melden?

Der Meldepflicht unterliegen die Betreiber solcher Plattformen, über die auf der Plattform registrierte Nutzer bestimmte Tätigkeiten gegen Entgelt anbieten. Neben dem Warenverkauf geht es um die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (wie bspw. Beförderungs- oder Lieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten etc.), die (zumeist kurzzeitige) Überlassung/Vermietung von Wohnungen/Immobilien oder die Vermietung von Verkehrsmitteln. Ausgenommen sind lediglich eigene Onlineshops, über die ausschließlich eigene Produkte des Plattformbetreibers angeboten werden. Aber Achtung: Schon das Angebot von Kommissionsware über einen Onlineshop führt zu einer Meldepflicht.

Praxishinweis

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist sehr weit formuliert. Kritisch ist insbesondere, dass auch konzernzugehörige Anbieter eine Meldepflicht begründen können. Vorsicht ist daher auch bei eigenen Webshops geboten, wenn z. B. der Webshop von einem Unternehmen des Konzerns betrieben wird und der Handel von einem anderen Unternehmen des gleichen Konzerns. Eine Meldepflicht kann sogar bei rein konzerninternen Plattformen bestehen. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie von der Meldepflicht betroffen sind.

Und was ist zu melden?

Neben allgemeinen Angaben zum Plattformbetreiber selbst sind von ihm jährlich umfassende Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Anbietern zu übermitteln, wie Name, Anschrift, Steuer-ID, Ansässigkeit, Konteninformationen, je Quartal gezahlte/gutgeschriebene Vergütungen sowie Zahl der relevanten Tätigkeiten, vom Plattformbetreiber einbehaltene Provisionen sowie bei Vermietung von Wohnungen/Immobilien Angaben zum Objekt.


Und wann ist zu melden?

Die Meldung für das vorangegangene Kalenderjahr muss auf elektronischem Weg im Grundsatz bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres an das BZSt erfolgen – für die erstmalige Meldung für das Jahr 2023 stehen nun ausnahmsweise zwei Monate mehr zur Verfügung, d. h., erst ab dem 01.04.2024 werden die vorgesehenen Sanktionen in Form von Bußgeldern zum Einsatz kommen.


Wegen weiterer Einzelheiten verweisen wir auf unsere FALK News 01/2023.

Praxishinweis

Betroffene Plattformbetreiber sind nun dringend aufgerufen, die zusätzlich gewährte Zeit zu nutzen und fehlende Informationen bei den Nutzern zu beschaffen. Zentraler Bestandteil sind naturgemäß die von den Nutzern im Meldezeitraum über die Plattform realisierten Vergütungen. Gleichfalls ist den meldepflichtigen Nutzern dringend anzuraten, die Anfragen der Plattformbetreiber ernst zu nehmen und die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen – andernfalls droht der Ausschluss von der Plattform. Neben der Beschaffung der Daten und der im PStTG vorgesehenen umfassenden Informationen von den Nutzern sollten die meldepflichtigen Plattformbetreiber insbesondere auch daran denken, rechtzeitig die IT-technischen Vorkehrungen für die Datenübermittlung zu treffen – und nicht zu vergessen, dass beim BZSt ein Zertifikat zum Zugriff auf das BZSt-Portal zu beantragen ist.

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


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