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Russland seit 01.01.2024 als Steueroase eingestuft

Geschäftsbeziehungen zu Russland sollten im Hinblick auf die Anwendung besonderer steuerlicher Vorschriften überprüft werden.

Geschäftsbeziehungen zu Geschäftspartnern aus nicht kooperativen Staaten unterliegen den besonderen Bestimmungen des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG). Während die Liste nicht kooperativer Staaten bisher eher exotisch anmutende Länder umfasst, gilt seit dem 01.01.2024 mit Russland erstmals ein großes Industrieland als Steueroase. Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Russland sollten daher dringend überprüfen, inwieweit sie von den verschiedenen Maßnahmen des StAbwG betroffen sind.


Welche Geschäftsvorfälle sind betroffen?

Unter die Bestimmungen des StAbwG fallen Geschäftsbeziehungen mit natürlichen und juristischen Personen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um nahestehende Personen oder fremde Dritte handelt. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem nicht kooperativen Staat hat, wobei es ausreicht, wenn eines der Merkmale erfüllt ist. Betroffen sein können dabei sowohl Geschäftsvorgänge mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in einem nicht kooperativen Staat (Outbound) als auch Zahlungen aus Deutschland an einen Geschäftspartner aus dem nicht kooperativen Staat (Inbound). Insbesondere bei Inbound-Sachverhalten ist erhöhte Vorsicht geboten, da diese auch Geschäfte zwischen fremden Dritten umfassen können und der Katalog der betroffenen Einkunftskategorien über die typischen, von steuerlichen Sondervorschriften betroffenen Geschäftsvorfälle hinausgeht. Neben Finanzierungsbeziehungen und Lizenzen können dies auch Dienstleistungen, Handelsbeziehungen, Versicherungsprämien sein.


Welche steuerlichen Sondervorschriften bestehen?

Gemäß den Vorgaben der EU haben die Mitgliedstaaten eine der folgenden vier Maßnahmen zur Diskriminierung von Geschäftsbeziehungen mit nicht kooperativen Staaten einzuführen:


  • Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs
  • Erweiterung der Quellenbesteuerung
  • Ausweitung der Hinzurechnungsbesteuerung
  • Versagung von Steuerbefreiungen für Beteiligungseinkünfte


Deutschland hat sich an dieser Stelle als steuerpolitischer Musterschüler erwiesen und gleich alle vier Abwehrmaßnahmen in das StAbwG aufgenommen. Allerdings kommen diese Maßnahmen in der Regel nicht gleichzeitig zur Anwendung. So ist in Inbound-Sachverhalten vorrangig ein Quellensteuerabzug in Höhe von 15 % vorgesehen, der ein gleichzeitiges Betriebsausgabenabzugsverbot jedoch ausschließt.


Darüber hinaus werden Beschränkungen des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ausgesetzt und Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten verschärft. Hierbei ist insbesondere die Pflicht zur Meldung betroffener Geschäftsbeziehungen an das Finanzamt oder das BZSt hervorzuheben. Die Meldung hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen und ist nicht auf Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen beschränkt.

Praxishinweis

Die Quellensteuer entsteht bereits im Zeitpunkt der Zahlung an den Geschäftspartner. Da der Quellensteuereinbehalt bereits seit dem 01.01.2024 gilt, ist die Steuer bereits unterjährig anzumelden und abzuführen. Abhängig von der Vereinbarung mit dem Geschäftspartner sollte diesem dann nur der Nettobetrag nach Abzug der Steuer ausgezahlt werden.

Was ist bei einer Missachtung der Sonderreglungen zu befürchten?

Wer die Quellensteuer nicht vorschriftsmäßig abführt, haftet für den Steuerausfall. Eine Rückforderung gegenüber dem ausländischen Geschäftspartner gestaltet sich in solchen Fällen üblicherweise schwierig.


Wird gegen die gesteigerten Mitwirkungspflichten, also insbesondere die fristgerechte Meldung der meldepflichtigen Geschäftsvorfälle, verstoßen, berechtigt dies die Finanzverwaltung zu deutlich erweiterten Schätzungen der betroffenen Einkünfte. Dies umfasst auch einen Zuschlag in Höhe von 5 % bis 10 %, mindestens jedoch 5.000 EUR.

Praxishinweis

Die Meldepflicht umfasst zahlreiche Angaben zu der betroffenen Geschäftsbeziehung und dem ausländischen Geschäftspartner. Um eine vollständige Meldung zu ermöglichen, sollten die erforderlichen Informationen bereits zeitnah von dem ausländischen Geschäftspartner eingeholt werden.

Dr. Jan Voßmerbäumer

Steuerberater

E-Mail:
jan.vossmerbaeumer@falk-co.de


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