"Steuerliche Abzugsregelungen für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers und die Tagespauschale"
Wie ChatGPT das neue BMF-Schreiben aus August 2023 zusammenfasst
„In der heutigen Zeit, in der viele Berufstätige vermehrt von zu Hause aus arbeiten, gewinnt das Thema steuerliche Abzugsregelungen für häusliche Arbeitszimmer und die Tagespauschale an Bedeutung. Diese Regelungen können dazu beitragen, Ihre Steuerbelastung zu reduzieren, wenn Sie in Ihrer häuslichen Wohnung arbeiten. In diesem Artikel bieten wir einen detaillierten Überblick über die steuerlichen Aspekte von häuslichen Arbeitszimmern und der Tagespauschale, um Ihnen zu helfen, Ihr Steuersparpotenzial optimal auszuschöpfen.“ – Zitat ChatGPT 3.5
Nachdem das Thema „Künstliche Intelligenz“ nicht zuletzt durch die medienwirksam platzierten aktuellen Versionen von ChatGPT weiter in den allgemeinen Fokus getreten ist, haben wir uns zu einem kleinen Experiment entschlossen und waren gespannt, welche Aussagen uns ChatGPT zu dem aktuellen BMF-Schreiben vom 15.08.2023 zur Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers bzw. zum Ansatz der sog. Homeoffice-Pauschale liefern würde. Die in kursiver Schrift wiedergegebenen Zitate von ChatGPT haben wir – ganz konventionell – persönlich kommentiert bzw. ergänzt. Wie man sieht, sind die gelieferten Ergebnisse nicht schlecht, entsprechen aber derzeit nicht unserem gewohnten Standard. Insofern versichern wir Ihnen, dass unser Newsletter in bewährter Weise konventionell durch FALK-Kolleg:innen ‚generiert‘ wird.
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
„Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und hauptsächlich für geistige, schriftliche oder organisatorische Arbeiten genutzt wird, vorwiegend für betriebliche oder berufliche Zwecke. Eine private Nutzung von weniger als 10 % ist erlaubt. Der Raum muss zur privaten Wohnung gehören, kann aber auch im Keller oder Dachgeschoss liegen, wenn er in unmittelbarer Nähe zur Wohnung ist. Räume, die nicht als Büros dienen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Beispiele für häusliche Arbeitszimmer sind Büros von Selbständigen oder Telearbeitsplätze.“ – Zitat ChatGPT 3.5
Wichtige Ergänzungen
Ein Arbeitszimmer erfordert immer separat abgegrenzte Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich – d. h. im Umkehrschluss ist eine „Arbeitsecke“ kein häusliches Arbeitszimmer, da dieser Bereich regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird. Eine geringfügige private (Mit-) Nutzung von weniger als 10 % ist allerdings unschädlich – sobald der private Nutzungsanteil darüber hinaus geht, sind die Kosten vollumfänglich nicht abziehbar.
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
„Häusliche Arbeitszimmer können unter bestimmten Bedingungen steuerlich abgesetzt werden. Um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen, muss es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellen.“ – Zitat ChatGPT 3.5
Wichtige Ergänzungen
Konkretisierend dazu liegt ein „Mittelpunktsfall“ vor, wenn die im häuslichen Arbeitszimmer vorgenommenen Tätigkeiten wesentliche und die berufliche Tätigkeit prägende Handlungen sind. Der eine Mittelpunkt liegt dabei entweder zu Hause oder im Büro und er bestimmt sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeiten. Der quantitative Umfang kann nachrangig bedeutsam sein, wenn Tätigkeiten zu Hause und im Büro qualitativ gleichwertig sind – dann kommt es auf die 50%-Grenze an.
Betroffene Aufwendungen
„Hier sind die wichtigsten Informationen:
- Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers: Hierzu gehören Kosten für die Einrichtung des Zimmers, wie Tapeten, Teppiche, Gardinen und Lampen.
- Aufwendungen für die Wohnung oder das Gebäude: Dazu gehören Miete, Gebäude-Abschreibung, Schuldzinsen für Kredite, Wasser- und Energiekosten, Reinigung, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren und Gebäudeversicherungen. Aufwendungen für Renovierungen von Allgemeinflächen oder des Gesamtgebäudes werden anteilig berücksichtigt.
- Berechnung der abzugsfähigen Kosten: Die abzugsfähigen Kosten richten sich nach dem Verhältnis der Fläche Ihres Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche der Wohnung. Bitte beachten Sie, dass Zubehörräume nicht in die Berechnung einbezogen werden.
- Luxusgegenstände: Kosten für Luxusgegenstände, die vorrangig zur Dekoration des Arbeitszimmers dienen, sind nicht abzugsfähig.
- Keine Aufwendungen für Arbeitsmittel: Kosten für Arbeitsmittel und beruflich veranlasste Ausgaben für Telefon und Internet sind nicht im Rahmen dieser Regelung abzugsfähig.“ – Zitat ChatGPT 3.5
Wichtige Ergänzungen
Neben dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen gibt es ein Wahlrecht zum Ansatz einer sog. Jahrespauschale von EUR 1.260 – unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten für das Arbeitszimmer und nur, wenn ein begünstigtes Arbeitszimmer vorliegt, sprich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit bildet. Kosten für Arbeitsmittel können im Prinzip gesondert angesetzt werden – Voraussetzung ist jeweils, dass der betriebliche Nutzungsanteil nachvollziehbar dargestellt bzw. begründet werden kann.
Die Tagespauschale: Abzug für Arbeit im Homeoffice
„Die Tagespauschale ist eine Möglichkeit, Kosten für die Arbeit in der häuslichen Wohnung abzusetzen. Hier sind die wichtigsten Informationen: Die Tagespauschale kann an Tagen abgezogen werden, an denen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung stattfindet, ohne dass eine andere erste Tätigkeitsstätte besucht wird. Die Tagespauschale beträgt 6 € pro Kalendertag, mit einem Höchstbetrag von 1.260 € pro Jahr. Die Tagespauschale kann auch dann geltend gemacht werden, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist eine wichtige Ausnahme, die es ermöglicht, die Pauschale zu nutzen, selbst wenn Sie an bestimmten Tagen außerhalb der Wohnung arbeiten. Die Tagespauschale kann nur einmal pro Tag für alle Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung abgesetzt werden.“ – Zitat ChatGPT 3.5
Wichtige Ergänzungen
Auch wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, das den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit umfasst, sondern nur eine „Betätigung in der häuslichen Wohnung“ erfolgt, können pauschal die hierfür anfallenden Aufwendungen geltend gemacht werden über die sog. Tagespauschale. Diese Regelung ersetzt die bisherige „Homeoffice-Pauschale“. Ferner ermöglicht diese Regelung bspw. Lehrern, nebeneinander (a) Fahrtkosten über Entfernungspauschale und (b) Homeoffice über die Tagespauschale geltend zu machen – wenn vormittags Unterricht und nachmittags die Vor- bzw. Nachbereitung anliegt.
Dokumentationserfordernisse beachten
„Achten Sie darauf, die Voraussetzungen für den Abzug von häuslichen Arbeitszimmerkosten sorgfältig zu prüfen und die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Wenn Sie die Tagespauschale nutzen möchten, dokumentieren Sie die Arbeitstage im Homeoffice und vergewissern Sie sich, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer komplex sein kann. Wir empfehlen dringend, sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und sicherzustellen, dass Sie alle relevanten steuerlichen Vorteile nutzen können.“ – Zitat ChatGPT 3.5
Fazit
Unsere ersten Erfahrungen zeigen, dass ChatGPT ein hilfreiches Instrument ist, um bspw. schnell verständliche Zusammenfassungen langer Texte zu erstellen. Das nach der Eingabe zunächst verbliebene Misstrauen, ob ChatGPT den Eingabetext des BMF-Schreibens auch im Details „gelesen und verstanden“ sowie in den wesentlichen Aussagen angemessen und praxisnah zusammengefasst hat, hat sich nach intensiver Befassung mit dem Schreiben etwas gelegt. Ob wir aber Sprachmodelle, wie bspw. ChatGPT, im konkreten Einzelfall in der Beratung einsetzen können, bedarf sicherlich noch weiterer Analysen und Erfahrungswerte, um ein fundiertes Verständnis über Möglichkeiten und Grenzen zu gewinnen.