Umsatzsteuer aktuell: EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises (sog. Innenleistungen) bleiben nichtsteuerbar
Nachdem der EuGH zunächst die grundsätzliche Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Richtlinienvorgabe zu beurteilen hatte (wir berichteten an dieser Stelle), war im vorliegenden Verfahren die Frage zu klären, ob sog. Innenleistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Kernaussagen der Entscheidung vom 11.07.2024 - C-184/23, Finanzamt T II
1. Keine Umsatzsteuerpflicht für gruppeninterne Leistungen
Der EuGH stellte fest, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen einer Mehrwertsteuergruppe (bzw. eines umsatzsteuerlichen Organkreises) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger die entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.
2. Einheitliche Behandlung als Steuerpflichtiger
Die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe gelten als ein einziger Steuerpflichtiger. Dies schließt aus, dass einzelne Mitglieder der Gruppe weiterhin getrennte Mehrwertsteuererklärungen abgeben können. Hieraus folgt, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe keine Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne austauschen können.
3. Keine Gefahr von Steuerverlusten
Die Entscheidung stellt klar, dass die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen unabhängig davon gilt, ob der Empfänger der Innenleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Durch die Regelung der umsatzsteuerlichen Organschaft drohen keine Steuerausfälle.
Praxishinweis
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit der Mehrwertsteuergruppe Gebrauch machen, müssen sicherstellen, dass alle gruppeninternen Leistungen als nicht steuerbare Umsätze behandelt werden, unabhängig davon, ob der empfangende Rechtsträger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Damit bleibt es bei der in Deutschland seit Jahrzehnten geübten Rechtspraxis. Gleichwohl hat die umsatzsteuerliche Organschaft nach wie vor ihre Tücken. Denn die Rechtsfolgen treten mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ein, was eine ständige Prüfung der Voraussetzungen erfordert. Ein immer wieder diskutiertes Antragsverfahren würde hier für deutlich mehr Rechtssicherheit sorgen.