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Umsatzsteuer: Frühstück & Co. – Nebenleistungen zur ermäßigt besteuerten Beherbergung?

Gleichbehandlung von Haupt- und Nebenleistung oder Aufteilungsgebot?

Der BFH hat in drei Vorlagebeschlüssen dem EuGH die Frage gestellt, ob die Vorgabe des deutschen Umsatzsteuergesetzes zutreffend ist, wonach beim Vorliegen einer einheitlichen Leistung das pauschale Entgelt auf die ermäßigt besteuerte Übernachtung (7 % Umsatzsteuer) und andere dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen aufgeteilt werden muss.


Hintergrund

Vorlagebeschluss vom 10.01.2024 - XI R 13/23 (XI R 7/21)

Die Klägerin betrieb eine Fremdenpension und bot ausschließlich Übernachtungen inklusive Frühstück an. Das Finanzamt (FA) lehnte eine von der Klägerin beantragte Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ab: Das Frühstück unterliege – abweichend von der Auffassung der Klägerin – nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht bestätigte dies. Die Klägerin argumentierte, das Frühstück sei eine unselbständige Nebenleistung zur Beherbergung und unterliege daher dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.


Vorlagebeschluss vom 10.01.2024 - XI R 14/23 (XI R 22/21)

Die Klägerin betrieb Hotels und bot Parkplätze, W-LAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen ohne gesondertes Entgelt an. Das FA und das Finanzgericht (FG) vertraten die Ansicht, dass diese Leistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Die Klägerin argumentierte, dass diese Leistungen als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen müssten.


Vorlagebeschluss vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20)

Die Klägerin betrieb ein Hotel und Restaurant und bot den Hotelgästen kostenlose Parkplätze an. Das FA und das FG vertraten die Ansicht, dass die Parkplätze nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Die Klägerin argumentierte, dass die Parkplätze als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen müssten.


Würdigung des BFH

Eine Leistung ist nicht als Nebenleistung zur kurzfristigen Vermietung (Beherbergung von Fremden), sondern als Hauptleistung anzusehen, wenn sie vom Mieter (hier: Hotelgast) individuell – z. B. nach Anzahl der Frühstücksleistungen oder Parkdauer – hinzugebucht oder abgewählt werden kann und sich dadurch das Entgelt entsprechend erhöht oder ermäßigt. In einem solchen Fall sind die neben der kurzfristigen Vermietung zur Beherbergung erbrachten Leistungen grundsätzlich als getrennte (Haupt-)Leistungen anzusehen. Das hat zur Folge, dass eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Frühstück, Parkplatz usw. von vornherein ausscheidet.


Ist die neben der kurzfristigen Vermietung zur Beherbergung erbrachte Leistung dagegen so eng mit dieser verbunden, dass sie vom Leistungsempfänger weder hinzu- noch abgewählt werden kann, ist grundsätzlich von einer unselbständigen Nebenleistung zur Hauptleistung auszugehen, die das Schicksal der Hauptleistung – im Grunde auch den anzuwendenden Steuersatz – teilt.


Zu klärende Fragen durch den EuGH

Der EuGH hat die Frage zu klären, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG geregelte Aufteilungsgebot – das eine Aufteilung eines Gesamtpreises vorsieht, wenn zusätzlich zu der ermäßigt besteuerten Beherbergungsleistung Leistungselemente wie Frühstück, Parkplätze, W-LAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen angeboten werden und diese mit dem Preis für die Übernachtung abgegolten sind – auch dann gilt, wenn diese Leistungselemente als unselbständige Nebenleistung einzustufen sind.

Praxishinweis

Interessant ist, dass der BFH bei der Frage, ob eine unselbständige Nebenleistung vorliegt, darauf abstellt, ob ein Pauschalentgelt vorliegt, mit dem die Gesamtleistung abgegolten ist, ohne dass dem Beherbergungsgast eine preisreduzierende Ausweichmöglichkeit zusteht. Die bisherige Rechtsprechung hatte auf den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen abgestellt (BFH vom 24.11.1994 - V R 30/92) und eine dem Leistungsempfänger aufgedrängte Koppelung als nicht entscheidungserheblich angesehen (BFH vom 13.07.2006 - V R 24/02). Handelt es sich jedoch um unselbständige Nebenleistungen, ist es unseres Erachtens nicht unwahrscheinlich, dass der EuGH (wie bereits bei der Rechtsprechung zur Vermietung von Betriebsvorrichtungen – wir berichteten an dieser Stelle) das nationale Aufteilungsgebot kippt, so dass auch die Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Betroffene Unternehmen sollten entsprechende Steuerfestsetzungen im Hinblick auf die laufenden Verfahren offenhalten. Zu beachten ist jedoch, dass man von einem positiven Verfahrensausgang nur profitieren kann, wenn in den ausgestellten Rechnungen die für die Nebenleistungen entsprechend dem Aufteilungsgebot verwendeten hohen Steuersätze nicht gesondert ausgewiesen werden.

Dr. Christian Merkel

Steuerberater

E-Mail:
christian.merkel@falk-co.de


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