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Umsatzsteuer: Zugaben zu Zeitschriftenabonnements unterliegen als Nebenleistung dem ermäßigten Steuersatz

EuGH liefert weiteres Puzzleteil für die Abgrenzung Hauptleistung vs. Nebenleistung

In der Rs. Deco Proteste - Editores Lda hat der EuGH die Gewährung einer Sachprämie an Zeitschriftenabonnenten als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung angesehen. Die Gewährung der Sachprämie stellt somit auch keine unentgeltliche Wertabgabe dar. 


  1. Hintergrund 

Im Bereich der Neukundenwerbung für Abonnementmodelle (hier: Zeitschriften) bieten die Verkäufer den Interessenten regelmäßig „kostenlose“ Sachprämien an. Es stellt sich die Frage, ob diese Zugaben als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung oder als eigenständige Leistung anzusehen sind, insbesondere wenn sie „unentgeltlich“ sind. 

 

  1. Entscheidung des EuGH in des Rs. Deco Proteste Editores Lda (Urt. v. 05.10.2023 – C-505/22) 

Der Verlag Deco Proteste - Editores Lda in Portugal vertreibt Zeitschriften ausschließlich als Abo ohne feste Vertragslaufzeit. Der EuGH entschied, dass kostenlose Abo-Prämien, wie z. B. Smartphones oder Tablets, unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung sind. Zwei Kriterien des EuGH sind relevant:  

  • Erstens dürfen die Prämien keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern dienen nur als Anreiz für das Abo. Dies gilt ungeachtet der Möglichkeit der Kündigung durch Abonnenten unmittelbar nach Erhalt der Prämie, da derartige Kosten bereits in der Kalkulation des Prämienmodells berücksichtigt sind. 
  • Zweitens darf der Wert der Prämie im Verhältnis zur Hauptleistung nur gering sein. Dabei orientiert sich der EuGH an dem Betrag für Geschenke von geringem Wert (in Deutschland < 35 EUR netto). Offensichtlich bezieht sich dieser geringe Wert auf den Einkaufspreis der Sachprämien. 

 

Das vom Abonnenten gezahlte Gesamtentgelt für die Zeitschrift und die vermeintliche Zugabe (Sachprämie) unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz. Es liegt somit keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Da die Zugabe lediglich als Nebenleistung anzusehen ist und damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist eine Aufteilung des Gesamtentgelts auf die Lieferung der Zeitschrift und die Zugabe nicht erforderlich. 

Praxishinweis

Werbegeschenke müssen der optimalen Nutzung der Hauptleistung dienen. Dies gilt nicht nur für Lieferungen, sondern auch für sonstige Leistungen. Die Einstufung als Nebenleistung kann problematisch sein, wenn die sonstige Leistung als steuerfreie Hauptleistung zu qualifizieren ist. In diesem Fall kann der leistende Unternehmer, der die Sachprämie gewährt, keinen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Sachprämie geltend machen, da diese Bestandteil einer steuerfreien Ausgangsleistung ist. Sind die vorgenannten Kriterien des EuGH nicht erfüllt und wird die Sachprämie als eigenständige Leistung angesehen, kommt u. E. eine Aufteilung des Gesamtentgelts auf das Abonnement und die vermeintlich unentgeltliche Zugabe in Betracht. Denn wirtschaftlich betrachtet zahlt der Abonnent auch die Zugabe, so dass keine unentgeltliche Wertabgabe gegeben wäre, die zu einer Zusatzbelastung führen würde. Dies dürfte auch dann gelten, wenn aufgrund einer Mischkalkulation im Einzelfall keine Kostendeckung erreicht wird. 

Christian Merkel

Steuerberater

E-Mail:
christian.merkel@falk-co.de


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