bg-photo

Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Unternehmensbewertungen

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) hat am 23.03.2022 einen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Russland-Ukraine-Krieges auf die Unternehmensbewertung veröffentlicht. Dabei werden insbesondere Fragen betreffend das Stichtagsprinzip, die Auswirkungen auf die Ermittlung der finanziellen Überschüsse und der Kapitalkosten sowie besondere Hinweispflichten im Bewertungsgutachten thematisiert.  

Ausgangslage 

Der Beginn der kriegerischen Handlungen durch die russischen Streitkräfte in der Ukraine am 24.02.2022 stellt ein einschneidendes Ereignis dar – mit mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die globale Wirtschaft. Sofort zeigten sich Verwerfungen an den Aktienmärkten in Form von gesunkenen Börsenkursen und rasant steigenden Rohstoffpreisen. Ferner wurden Sanktionen gegenüber Russland verhängt.   

 

Zum aktuellen Zeitpunkt lassen sich keine verlässlichen Aussagen zur zeitlichen Erstreckung dieser Krise, zu den daraus resultierenden Effekten auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie zu den Geschäftsaussichten von Unternehmen treffen. 

Hinsichtlich möglicher Konsequenzen für die Unternehmensbewertung zeigen sich Parallelen 

zu denen zu Beginn der Coronapandemie. Inhaltlich betrifft dies insbesondere die nachfolgenden Punkte. 


Stichtagsprinzip nach IDW S 1 i. d. F. 2008 

Gemäß IDW S 1 i. d. F. 2008 sind Unternehmenswerte zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können (IDW S 1 i. d. F. 2008, Tz. 22 f.).  


Nach den Ausführungen des FAUB ist der Beginn der kriegerischern Handlungen durch die russischen Streitkräfte in der Ukraine am 24.02.2022 als maßgebliches Ereignis anzusehen. Dementsprechend sind etwaige mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen aufgrund des Stichtagsprinzips erst bei der Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen mit Stichtag nach dem 23.02.2022 zu berücksichtigen. Hierbei sind die Auswirkungen in Bezug auf das Geschäftsmodell und die geografische Aktivität des Bewertungsobjekts zum jeweiligen Stichtag einzelfallspezifisch zu beurteilen. Erfolgt eine Bewertung mit einem Stichtag bis zum 23.02.2022, ist im Bewertungsgutachten darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen des Ukraine-Krieges nicht berücksichtigt wurden. 


Ausmaß und Dauer der Effekte auf die künftigen finanziellen Überschüsse 

Bei Bewertungsstichtagen ab dem 24.02.2022 ist zu analysieren, ob und inwieweit sich der Ukraine-Krieg auf die Ertragslage des Unternehmens auswirkt. Eine Ausgangsbasis für die Abschätzung der Auswirkungen können bereits eingetretene individuelle oder global beobachtbare Effekte sein. 


Hierbei lassen sich die Auswirkungen differenzieren. Die unmittelbaren Auswirkungen auf das Bewertungsobjekt können sich durch ein direktes Engagement in Form von Produktionstätigkeiten bzw. rechtlichen Beteiligungen in der Ukraine bzw. in Russland ergeben. 


In den Fällen, in denen das Bewertungsobjekt keine unmittelbaren Verbindungen mit der Ukraine oder Russland hat, sind dennoch mittelbare Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung zu analysieren.  Mittelbare Auswirkungen können sich unter anderem durch steigende Rohstoff- und Energiepreise, Ausfall von Lieferketten, Zins- und Wechselkursschwankungen und ein sich änderndes Konsumentenverhalten ergeben. 


Trotz des ungewissen Ausgangs des Ukraine-Krieges ist bezogen auf die Langfristperspektive im Einzelfall zu analysieren, ob und inwieweit Pläne und Geschäftsmodelle aus der Zeit vor dem Ukraine-Krieg zukünftig überhaupt noch zugrunde gelegt werden können. Erhöhten Unsicherheiten sollte nach Aufassung des FAUB durch Szenario-Analysen Rechnung getragen werden. Sollten die Effekte zu einer geänderten Zukunftseinschätzung führen, die in der Planung bislang nicht abgebildet ist, obbliegt es dem Bewerter, auf Anpassungen der Unternehmensplanung hinzuwirken oder ggf. selbst Plananpassungen im Rahmen der Bewertung vorzunehmen. 


Kapitalkosten 

Der FAUB sieht bezogen auf die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes keinen Anlass, aufgrund des Ukraine-Krieges von der generellen und bisher angewandten Methodik abzuweichen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kapitalisierungszinssatz an langfristigen Analysen von Renditen orientiert, erachtet der FAUB es als sachgerecht, die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern auch in der gegenwärtigen Situation weiterhin in einer Bandbreite zwischen 6,0 % und 8,0 % (ebenfalls nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern) anzusetzen. Die gestiegenen Unsicherheiten aufgrund des Ukraine-Krieges sind in der Planung der finanziellen Überschüsse und nicht durch eine pauschale Erhöhung der Risikoprämie abzubilden. 

Andreas Dörschell

Wirtschaftsprüfer Steuerberater

E-Mail:
andreas.doerschell@falk-co.de


Felix Lindner

Manager

E-Mail:
felix.lindner@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.