Entlastung für Unternehmen von den hohen Energiepreisen – das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)
Antragsfrist 31. August 2022
Infolge des Ukraine-Kriegs sind die Erdgas- und Strompreise in den vergangenen Monaten stark angestiegen. Für handels- und energieintensive Unternehmen, bei denen die Strom- und Erdgaskosten einen wesentlichen Kostenblock darstellen, führt das zu erheblichen Belastungen.
Hintergrund
Die Belastung durch die gestiegenen Strom- und Gaspreise können viele Unternehmen nicht oder zumindest nicht vollständig an ihre Kunden weitergeben. Um Belastungen oberhalb der Verdopplung der Kosten für Erdgas und Strom zumindest teilweise abzudämpfen und damit einen Beitrag zur Stabilisierung des Industriestandorts Deutschland zu leisten, hat die Bundesregierung das Energiekostendämpfungsprogramm aufgelegt.
Für die Erdgas- und Stromkosten im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2022 wird energie- und handelsintensiven Unternehmen auf Antrag ein Zuschuss in Form einer Billigkeitsleistung gewährt. Der Zuschuss kann seit dem 15. Juli 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Das BAFA hat hierzu ein entsprechendes Merkblatt bereitgestellt. – (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ekdp_merkblatt.html)
Praxishinweis
Die Antragstellung erfolgt in 3 Phasen. Der Antrag muss über das ELAN-K2-Portal erfolgen.
Der Antrag ist spätestens bis 31. August 2022 einzureichen, fehlende Angaben und Unterlagen sind bis zum 28. Februar 2023 einzureichen. Bis zum 29. Februar 2024 müssen weitere Unterlagen eingereicht werden. Es handelt sich hierbei um materielle Ausschlussfristen.
Antragsberechtigung
Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das eine Betriebsstätte in Deutschland hat. Das Unternehmen muss einer energie- und handelsintensiven Branche nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) oder einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens angehören. Zudem müssen sich die Energiebeschaffungskosten im letzten Geschäftsjahr auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen.
Eine Antragstellung von Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ist nicht zulässig. Außerdem hat das Unternehmen zu erklären, dass es keine rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen erhalten bzw. diese vollständig zurückbezahlt hat.
Besondere Zuschussvoraussetzungen
Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat im Rahmen der Antragstellung zu erklären, dass das Unternehmen keine extensive Steuervermeidung betreibt und keine Steueroasen nutzt.
Weiterhin müssen alle Mitglieder der Geschäftsleitung erklären, dass sie auf eine Erhöhung ihrer Vergütung (inkl. aller Vergütungskomponenten) sowie auf den variablen Teil ihrer Vergütung für das Geschäftsjahr vollständig und nicht nur vorübergehend verzichten und auch im Übrigen keinen unmittelbaren oder mittelbaren Ausgleich für diesen Verzicht erhalten. Der vollständige Vergütungsverzicht gilt auch für variable Vergütungsteile für längerfristige Zielvereinbarungen. Sollte der Geschäftsleitung nach der endgültigen Berechnung des Zuschusses eine zusätzliche Vergütung für das laufende Geschäftsjahr gewährt werden, kann das BAFA den Zuschuss zurückfordern.
Zusätzlich hat das Unternehmen im Rahmen der Antragstellung zu erklären, dass es ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 50005 betreibt.
Art, Höhe und Umfang der Zuschüsse
In der ersten Phase bewilligt das BAFA einen Abschlag/Vorschuss in Höhe von 80 % des gesamten Zuschusses. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer endgültigen Prüfung und möglichen Rückforderung. Das BAFA entscheidet hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit die vorgesehenen Fördermittel nicht ausreichen, wird eine anteilige Kürzung der Zuschüsse vorgenommen.
Die förderfähigen Kosten sind monatlich getrennt für Erdgas und Strom als Produkt der Faktoren „Preisanstieg“ und „Menge“ zu berechnen. Hierbei dürfen nur selbstverbrauchte Mengen berücksichtigt werden. Bei Erdgas wird die Menge in den Fördermonaten Juli bis September 2022 auf 80 % der selbstverbrauchten Menge im entsprechenden Vergleichsmonat 2021 gedeckelt.
Das Programm unterscheidet 3 Förderstufen mit unterschiedlichen Zuschussquoten und unterschiedlichen Maximalbeträgen. Die Förderstufen 1 und 2 gelten für Unternehmen der KUEBLL-Liste, Förderstufe 3 für Unternehmen, die zum EU-Krisenrahmen gehören. Für die Stufen 2 und 3 muss das Unternehmen im jeweiligen Fördermonat zudem einen Betriebsverlust ausweisen.
Fazit
Betroffene Unternehmen haben nicht mehr viel Zeit. Obwohl die Zeitspanne zwischen der Möglichkeit der Antragstellung und dem Fristende am 31. August 2022 kurz ist, gilt: „Anträge, die nicht fristgerecht oder nicht vollständig gestellt sind, werden abgelehnt.“
Die gute Nachricht ist, dass eine Prüfung der Angaben erst in Phase 2 und Phase 3 erfolgen muss.
Praxishinweis
Unternehmen, die einen Antrag stellen wollen, empfehlen wir als Hilfsmittel bei der Einreichung die Checkliste zu den fristrelevanten Angaben, Erklärungen und Unterlagen (Kapitel 8 des BAFA-Merkblatts).
