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Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote gibt es auch für Halter von Elektrofahrzeugen

Und wie sieht es mit der Besteuerung aus?

Seit dem 1. Januar 2022 können die Halter von reinen E-Fahrzeugen (Autos, E-Motorräder und E-Roller mit Zulassung) Geld verdienen durch eingesparte CO2-Emissionen. Dies funktioniert dank der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote). Nun hat sich das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 29.03.2022 erstmals zu der ertragsteuerlichen Behandlung der Prämie geäußert.


Hintergrund

Unternehmen, die Kraftstoffe produzieren, müssen eine gesetzlich vorgegebene CO2-Reduktion einhalten, da sonst Strafzahlungen drohen. Entgehen können die Unternehmen den Strafzahlungen, indem sie von dritter Seite eingesparte CO2-Mengen abkaufen und so einen Ausgleich schaffen.


Zu dem Kreis der berechtigten Personen gehören – neben den Betreibern von Ladepunkten – auch die Halter von reinen E-Fahrzeugen. Damit die Prämie ausgezahlt werden kann, muss sich der Halter entweder bei einem Stromanbieter oder bei speziellen Unternehmen, die auf die Abwicklung von THG-Quoten spezialisiert sind, registrieren lassen. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens muss nachgewiesen werden, dass man der Fahrzeughalter ist. Dieser Nachweis wird mit der Zulassungsbescheinigung geführt. Der Fahrzeugschein muss jedes Jahr neu eingereicht werden. Weitere Belege (zum Beispiel über die gefahrenen Kilometer) sind nicht notwendig. 


Zu der (ertrag-)steuerlichen Behandlung äußerte sich das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz mit seiner Verfügung vom 29.03.2022 wie folgt:


Die Prämienzahlungen stellen Betriebseinnahmen dar, wenn das Fahrzeug einem steuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet ist. Somit sind die Prämien voll (ertrag-)steuerpflichtig.


Wird das Fahrzeug – was für Privatpersonen der Regelfall sein dürfte – im Privatvermögen gehalten, dann handelt es sich bei der THG-Quote im Grundsatz um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Somit könnten Verfügungen über die Quoten Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften i. S. v. § 23 EStG sein, d. h. im Grundsatz wären die allgemeinen Regelungen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern relevant. Damit es überhaupt zu einem nach § 23 EStG steuerbaren Vorfall kommen kann, muss das Wirtschaftsgut innerhalb von einem Jahr angeschafft und wieder veräußert werden. Allerdings hat der Steuerpflichtige die THG-Quote nie angeschafft, da diese durch die eingesparte Emission entsteht. Folglich handelt es sich nach Auffassung der Finanzbehörde um einen nicht (einkommen-)steuerbaren Vermögensvorteil. Umgangssprachlich ausgedrückt: die Prämie ist steuerfrei – eine äußerst erfreuliche Meldung für die betroffenen Fahrzeughalter.

Praxishinweis

Neben der Einkommensteuer darf man im Falle der Einnahmenerzielung regelmäßig auch die Umsatzsteuer nicht aus dem Auge lassen. Nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen liegt ein relevanter Vorgang bereits dann vor, wenn ein Unternehmer nachhaltig, d. h. dauerhaft, Einnahmen erzielt. So wird der Handel mit THG-Quoten (also An- und Weiterverkauf) immer eine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Im Hinblick auf die Übertragung der bescheinigten THG-Quoten auf einen Ankäufer soll nach einer aktuellen Äußerung der Finanzbehörden von Schleswig-Holstein vom Mai 2022 wie folgt differenziert werden: Keine unternehmerische Tätigkeit soll dann vorliegen, wenn eine Privatperson mit einem nichtunternehmerisch genutzten Elektrofahrzeug die Quoten jährlich oder einmal für mehrere Jahre gegen Vergütung überträgt. In anderen Fällen wird hingegen mit der Übertragung eine umsatzsteuerrelevante Leistung generiert; im Einzelfall mag die Kleinunternehmerregelung helfen, eine Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden.

Julian Raß

Steuerberater

E-Mail:
Julian.Rass@FALK-CO.de


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