bg-photo

IDW regt kurzfristige Änderung der handelsrechtlichen Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen an

Der Abzinsungssatz für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz wurde zunächst im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG, 2009) angepasst. Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus wurde Anfang 2016 der Betrachtungszeitraum bei der Ermittlung des durchschnittlichen Rechnungszinses von sieben auf zehn Geschäftsjahre angehoben. Das IDW hat am 04.10.2022 beim BMJ eine „Rückkehr“ zum 7-Jahresdurchschnittszinssatz angeregt.

Hintergrund

Die Abzinsung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen erfolgte in früheren Jahren zumeist analog der steuerlichen Regelung mit 6 %. Im Rahmen des BilMoG wurde die Kritik an dem steuerlichen Abszinsungssatz aufgenommen und handelsrechtlich eine Abzinsung mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre („Rechnungszins“) vorgeschrieben. Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus über einen ungewöhnlich langen Zeitraum wurden die hohen Zinsen der Vergangenheit durch immer niedrigere Zinssätze ersetzt, was zu Ergebnisbelastungen infolge deutlich höherer Pensionsrückstellungen führte. Als Reaktion auf das Absinken des Durchschnittszinssatzes hat der Bundestag dann Anfang 2016 entschieden, dass bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen der Betrachtungszeitraum bei der Ermittlung des durchschnittlichen Rechnungszinses von sieben auf zehn Geschäftsjahre angehoben wird, wobei der Unterschiedsbetrag zwischen der Abzinsung mit dem 7- und dem 10- Jahresdurchschnittszinssatzes im Anhang anzugeben ist. Außerdem besteht für den Unterschiedsbetrag eine Ausschüttungssperre.


Aktuelle Situation

Als Folge des Kriegs in der Ukraine sind die Inflationsraten und in weiterer Folge die Zinssätze in den letzten Monaten massiv gestiegen. Der für die Berechnung des Rechnungszinssatzes relevante Zinssatz (Null-Kupon-Euro-Swapsatz) liegt für Restlaufzeiten von 15 Jahren seit Mitte des Jahres über dem 10-Jahresdurchschnittszins und beträgt Ende September rd. 3 %.


Die gestiegene Inflationsrate spiegelt sich zudem in den Preis- und Kostensteigerungen wider, die direkt in die Ermittlung des Erfüllungsbetrags für künftige Pensionszahlungen einfließen. Allein dadurch werden die Pensionsrückstellungen im handelsrechtlichen Abschluss 2022 ansteigen, was zu einer weiteren Belastung der Unternehmen führt. Hinzu kommt – aufgrund der vorgeschriebenen Abzinsung der Pensionsrückstellung mit dem 10-Jahresdurchschnittszins – dass die Zinserhöhung der vergangenen Monate sich nicht wesentlich auf den Durchschnittszins auswirkt. Vor diesem Hintergrund argumentiert das IDW, dass die 2016 eingeführten Bewertungsregeln für Pensionsrückstellungen wieder entfallen sollten. Daher wurde Anfang Oktober beim BMJ angeregt, die in 2016 eingeführte Verwendung des 10-Jahresdurchschnittszins vor dem Hintergrund der aktuellen Inflations- und Zinsentwicklung und den sich daraus ergebenden Belastungen für Unternehmen zu streichen.


Das IDW weist allerdings in seinem Schreiben auch darauf hin, dass der Diskontierungszinssatz bei einer siebenjährigen Durchschnittsbetrachtung für Abschlussstichtage zum 31.12.2022 und zum 31.12.2023 voraussichtlich noch unterhalb des Zinssatzes bei zehnjähriger Betrachtung liegt. Es empfiehlt daher einen Wechsel von einer zehn- auf eine siebenjährige Durchschnittsbetrachtung erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der 7-Jahresdurchschnittszinssatz oberhalb des Zinssatzes liegt, der sich bei zehnjähriger Betrachtung ergibt, was – nach den Berechnungen der Versicherungsmathematiker zum 31.08.2022 – unter der Annahme eines unveränderten Marktzinsniveaus erst zum Abschlussstichtag 31.12.2024 der Fall sein wird. Alternativ schlägt das IDW die gesetzliche Vorgabe eines fixen Diskontierungszinssatzes (z.B. in Höhe von 3 %) vor, der unter Vorsichtsgesichtspunkten ein langfristiges durchschnittliches Marktzinsniveau widerspiegelt und in größeren Zeitabständen einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden soll.

Praxishinweis

In den Pensionsgutachten sind sowohl die Rückstellung auf Basis des 10-Jahresdurchschnitts als auch die Differenz zur Rückstellung auf Basis des 7-Jahresdurchschnitts enthalten. Je nach Umfang der Pensionsrückstellung können Zinsänderungen entsprechende Auswirkungen haben, wir werden Sie daher über die weitere Entwicklung informieren. 

Cornelia Linde

Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

E-Mail:
cornelia.linde@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.