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Investitionsbooster Forschungszulage – höhere Förderung ab 2026

Erweiterung des maximalen Förderrahmens auf 12 Mio-EUR

Die Forschungszulage bildet seit der Einführung 2020 als steuerliches F&E-Förderinstrument eine der zentralen Säulen der Innovationsförderung in Deutschland. Seither wurde die Forschungszulage mehrfach verbessert. Mit Zustimmung des Bundesrats am 11.07.2025 werden im Rahmen des „Wachstumsbooster“-Gesetzes neue Änderungen in Kraft treten, welche die Forschungszulage ab 2026 noch attraktiver für Unternehmen machen sollen.


Forschungszulage – Forschungsförderung per Steuerentlastung

Gefördert werden eigene und auftragsvergebene Forschungsvorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung. Forschungsvorhaben müssen dabei die Kriterien Neuartigkeit, Unwägbarkeit und Planmäßigkeit erfüllen. Die Förderquote beträgt derzeit 25 % der förderfähigen Aufwendungen, bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beträgt sie auf Antrag sogar 35 %.


Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen insbesondere F&E-Personalkosten, d. h. direkt mit Forschungsvorhaben betrautes Personal. Darüber hinaus können seit dem 28.03.2024 auch Wertminderungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden. Wird Forschung bei einem anderen Unternehmen in Auftrag gegeben, können für ab dem 28.03.2024 in Auftrag gegebene F&E-Vorhaben pauschal 70 % der externen Kosten als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Insgesamt beträgt die maximale Fördersumme pro Jahr derzeit noch EUR 2,5 Mio. bzw. EUR 3,5 Mio. bei KMU.


Eine bewilligte Forschungszulage mindert die Körperschaftsteuer, wobei entweder die Vorauszahlungen oder die Abschlusszahlung gemindert wird. Die Forschungszulage ist nicht steuerpflichtig.


Verbesserungen durch das „Investitionsbooster”-Gesetz

Das Gesetz sieht drei Änderungen der Forschungszulage ab dem 01.01.2026 vor:


  • Die maximale Bemessungsgrundlage wird von EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio. ausgeweitet. Der maximale Förderbetrag erhöht sich damit auf EUR 3 Mio. bzw. EUR 4,2 Mio. für KMU.
  • Es erfolgt eine Ausweitung der Forschungszulage auf Gemeinkosten, die im Zuge begünstigter Vorhaben entstehen. Die förderfähigen Aufwendungen hierfür betragen pauschal 20 % der anderen im Wirtschaftsjahr angefallenen förderfähigen Aufwendungen.
  • Der förderfähige Wert der Aufwendungen für Eigenleistungen wird von EUR 70 auf EUR 100 pro Arbeitsstunde angehoben. 

Praxishinweis

Die Verbesserungen der Forschungszulage ab 2026 sind für Unternehmen äußerst begrüßenswert – ein Antrag lohnt sich in Zukunft daher umso mehr. Aber auch für vergangene Wirtschaftsjahre bis inkl. 2021 sollten Unternehmen mit förderwürdigen F&E-Vorhaben zumindest die Aussichten auf die Forschungszulage ausloten. Die Beantragung der Forschungszulage ist bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, möglich. Für das Jahr 2021 kann also noch bis zum 31.12.2025 ein Antrag gestellt werden. Im ersten Schritt müssen die F&E-Vorhaben bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vorgetragen werden.

Sofia Winter

Assistentin der Steuerberatung

E-Mail:
sofia.winter@falk-co.de


Robert J. Wiemeyer

Steuerberater

E-Mail:
robert.wiemeyer@falk-co.de


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