Umsatzsteuerliche Organschaft vor Reform
Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 sieht grundlegende Neuausrichtung der Organschaft vor – zentrale Praxisprobleme bleiben jedoch ungelöst
Mit dem Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 plant das Bundesministerium der Finanzen eine umfassende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Kernstück der Reform ist die Einführung eines Erklärungsmodells („Opt-in-Modell“), durch das die bislang automatisch entstehende Organschaft künftig nur noch auf Grundlage einer ausdrücklichen Entscheidung der beteiligten Unternehmen zustande kommen soll. Damit reagiert der Gesetzgeber auf langjährige Kritik aus Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft.
1. Ende der ungewollten Organschaft
Nach geltendem Recht entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft automatisch, wenn die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung vorliegen. In der Praxis wird dies häufig erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen erkannt, was zu erheblichen steuerlichen Risiken und rückwirkenden Korrekturen führen kann.
Der Referentenentwurf verfolgt daher einen neuen Ansatz: Die Organschaft soll künftig grundsätzlich nur noch auf Erklärung der beteiligten Unternehmen entstehen. Die bewusste Entscheidung der Beteiligten schafft mehr Transparenz und erleichtert die steuerliche Planung. Aus Sicht der Praxis stellt dies einen wichtigen und grundsätzlich zu begrüßenden Schritt dar.
2. Rechtssicherheit nur auf den ersten Blick
Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die angestrebte Rechtssicherheit nur eingeschränkt erreicht wird. Zwar setzt die Organschaft künftig eine Erklärung voraus, dennoch bleibt die steuerliche Beurteilung der materiellen Voraussetzungen auch nach eingereichter Erklärung überprüfbar. Selbst wenn die Beteiligten ihre Verhältnisse vollständig offenlegen, die Finanzverwaltung die Erklärung verarbeitet und die Besteuerung entsprechend erfolgt, kann eine spätere abweichende Würdigung (sprich Verneinung einzelner Eingliederungskriterien durch das Finanzamt) weiterhin zu rückwirkenden Änderungen führen. Das zentrale Risiko der Organschaft – die nachträgliche Änderung der steuerlichen Zurechnung von Umsätzen – wird damit nicht beseitigt. Gerade Unternehmen mit eingeschränktem Vorsteuerabzug sind weiterhin auf verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen angewiesen und werden die geplante Neuregelung daher nur als begrenzte Verbesserung wahrnehmen.
3. Unveränderte Unsicherheit bei den Eingliederungsmerkmalen
Eine wesentliche Ursache der fortbestehenden Unsicherheit liegt darin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Organschaft weitgehend unverändert bleiben. Insbesondere die Kriterien der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung werden auch künftig nur in allgemeiner Form beschrieben und müssen weiterhin anhand der Rechtsprechung ausgelegt werden. Die Möglichkeit, stärker typisierende oder objektivierbare Kriterien einzuführen und dadurch die Rechtsanwendung zu vereinfachen, wird nicht genutzt. Hierfür wäre allerdings eine Reform auf Ebene der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erforderlich gewesen, deren Umsetzung aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses im europäischen Gesetzgebungsverfahren nur schwer erreichbar erscheint. Für Unternehmensgruppen bedeutet dies, dass die Abgrenzungsfragen, die bereits heute zahlreiche Betriebsprüfungen und Gerichtsverfahren prägen, auch künftig bestehen bleiben werden.
4. Fehlender Vertrauensschutz trotz Offenlegung
Besonders kritisch ist der vorgesehene Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 176 AO. Nach dem Entwurf sollen Steuerpflichtige selbst dann keinen besonderen Schutz genießen, wenn sie die Organschaft erklärt, sämtliche relevanten Verhältnisse offengelegt und die Finanzverwaltung die Besteuerung entsprechend durchgeführt hat. Die vorgesehene Regelung führt dazu, dass die Beteiligten auch nach vollständiger Transparenz weiterhin das Risiko späterer Änderungen tragen. Denn die erklärte Organschaft kann nachträglich durch die Finanzverwaltung in Frage gestellt werden. Gleichzeitig wird die Finanzverwaltung durch besondere Haftungsvorschriften zugunsten des Steueraufkommens abgesichert. Dadurch dürfte ein Ungleichgewicht zulasten der Steuerpflichtigen entstehen.
5. Rückabwicklungsregelung mit begrenzter Bedeutung
Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Regelung, nach der in bestimmten Fällen auf umfangreiche Rückabwicklungen fehlerhaft behandelter Organschaften verzichtet werden kann. Diese Erleichterung dürfte jedoch vor allem in Fällen Bedeutung erlangen, in denen sämtliche Beteiligten zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Gerade in diesen Konstellationen hat die Organschaft häufig nur geringe wirtschaftliche Auswirkungen. In den besonders praxisrelevanten Fällen eines eingeschränkten Vorsteuerabzugs verbleiben die bekannten Unsicherheiten hingegen weitgehend unverändert.
6. Verpasste Chance für eine grundlegende Reform
Die geplante Neuregelung verbessert zwar die praktische Handhabbarkeit der Organschaft, bleibt jedoch hinter den Möglichkeiten einer grundlegenden Systemreform zurück. Eine nachhaltige Erhöhung der Rechtssicherheit hätte sich insbesondere durch eine verbindliche behördliche Prüfung und Feststellung der Organschaftsvoraussetzungen erreichen lassen. Ein solches Modell würde Unternehmen die notwendige Planungssicherheit geben und langwierige Auseinandersetzungen über rückwirkende Änderungen vermeiden.
Der Referentenentwurf beschränkt sich demgegenüber auf punktuelle Anpassungen des bestehenden Systems.
Praxishinweis
Die Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft ist eine der bedeutendsten umsatzsteuerlichen Änderungen des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2026. Positiv hervorzuheben ist die Abkehr von der bislang häufig ungewollt entstehenden Organschaft. Die erhoffte Rechtssicherheit wird jedoch nur teilweise erreicht, denn die erklärte Organschaft kann auch nachträglich rückabgewickelt werden, sofern nachträglich die notwendigen Eingliederungsvoraussetzungen als objektiv nicht gegeben identifiziert werden.
Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, ob und in welchen Konzern- und Beteiligungsstrukturen die geplante Neuregelung zukünftig Anwendung finden könnte. Insbesondere Unternehmensgruppen mit eingeschränktem Vorsteuerabzug sollten auch künftig sorgfältig analysieren, welche steuerlichen Chancen und Risiken mit einer Organschaft verbunden sind. Da die Erklärung künftig als materiell-rechtliche Voraussetzung neben die drei Eingliederungsmerkmale tritt, muss zur Fortführung einer bislang bestehenden Organschaft eine entsprechende Erklärung eingereicht werden.