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Neues aus Berlin – Steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet

Erstes Steuergesetzgebungsverfahren der neuen Bundesregierung abgeschlossen

Wie in der letzten Ausgabe des FALK NEWSLETTERs dargestellt, enthielt der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD eine Vielzahl von steuerlichen Einzelmaßnahmen. Einige wurden nun im Rahmen des „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ umgesetzt. Hierzu gehören unter anderem die schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes und die Einführung des „Investitionsboosters“. Nachdem Bundestag und Bundesrat am 26.06.2025 bzw. am 11.07.2025 dem Gesetz zugestimmt haben, wird dieses nach Veröffentlichung im Bundesgesetzesblatt in Kürze in Kraft treten. Hier ein Überblick: 


Senkung der Unternehmenssteuersätze

Der erste zentrale Punkt des Gesetzes im Bereich der Unternehmensbesteuerung ist die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 %. Entsprechend dem Koalitionsvertrag wird dieser (erst) beginnend ab dem 01.01.2028 in fünf Jahresschritten um jeweils einen Prozentpunkt auf 10 % gesenkt werden. Mit Hinblick auf das Ziel der Rechtsformneutralität wird diese Maßnahme um eine entsprechende Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne ergänzt, welcher für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt, die die Thesaurierungsbesteuerung in Anspruch nehmen. Der Thesaurierungssteuersatz wird von derzeit 28,25 % ab dem VZ 2028 in drei Schritten auf 25 % abgesenkt.

Praxishinweis

Auch nach Senkung des Körperschaftsteuersatzes soll der Solidaritätszuschlag nach dem Willen der neuen Bundesregierung in der vorliegenden Form fortbestehen und bei 5,5 % verbleiben. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwischenzeitlich mit Urteil vom 26.03.2025 bestätigt, dass die Erhebung des ‚Soli‘ auch nach dem Jahr 2019 verfassungsgemäß sei. Insbesondere die Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf Kapitalerträge sowie die Einkommen von körperschaftsteuerpflichtigen und bestimmten einkommensteuerpflichtigen Personen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet, soll keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes darstellen. 

Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten

Die Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen sollen zunächst durch den sog. „Investitionsbooster“ verbessert werden. Hinter dieser neuen Wortkreation versteckt sich die Verlängerung der Anwendung der degressiven Abschreibung unter Verbesserung der bestehenden Abschreibungsbedingungen. Die degressive Abschreibung mit einem maximalen AfA-Satz i. H. v. 30 % p. a. (bisher: 20 % p. a.) wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden (bisher: 31.03.2024 bis 01.01.2025), beibehalten. Der im Koalitionsvertrag genannte unbestimmte Rechtsbegriff „Ausrüstungsinvestitionen“ wurde im finalen Gesetzentwurf durch „bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ ersetzt und somit präzisiert. Neben dem „Investitionsbooster“ wird auch eine beschleunigte Abschreibung für Elektrofahrzeuge eingeführt, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden: Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, der Restbetrag in den folgenden Jahren mit einem degressiv fallenden Abschreibungssatz. 

Praxishinweis

Die im Koalitionsvertrag genannten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen zur Mehrarbeit, wie z. B. die Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen und Prämien für die Ausweitung von Teil- auf Vollzeit, sind im vorliegenden „Investitionssofortprogramm“ nicht enthalten. Gleiches gilt für die dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf 7 %. Es bleibt abzuwarten, ob und wann diese von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Gesetzgebungsverfahren sind jedenfalls noch nicht angestoßen worden.

Sonstige Maßnahmen

Neben der verbesserten Abschreibung wird zur Förderung der E-Mobilität auch die Bruttolistenpreisgrenze bei der Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen (Elektro-)Dienstwagen angehoben. Die verminderte Bemessungsgrundlage (= ein Viertel des Bruttolistenpreises) bei Anwendung der 1%-Regelung galt bisher nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als EUR 75.000. Diese Grenze wird nun für nach dem 30.06.2025 angeschaffte Elektrofahrzeuge auf EUR 100.000 hochgesetzt. Zuletzt sieht das Gesetz auch eine spürbare Verbesserung der Forschungszulage vor (zu den Einzelheiten siehe gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe der FALK NEWS).

Fazit und Ausblick

Die neue Bundesregierung hat mit dem „steuerlichen Investitionssofortprogramm“ erste steuerliche Maßnahmen aus ihrem Koalitionsvertrag umgesetzt. Auch wenn die meisten Maßnahmen, wie z. B. die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, als solche begrüßenswert sind, ist zum jetzigen Zeitpunkt äußerst fraglich, ob der Umfang und insbesondere auch die (teils) hinausgeschobene Anwendung des Maßnahmenkatalogs ausreichen werden, um das große Ziel – die Schaffung von neuem Wirtschaftswachstum – zu erreichen. Ob und wann weitere Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, ist bisher nicht bekannt. Stattdessen hat das federführende BMF zunächst einmal den Prozess für ein ‚Gesetz zur Umsetzung der EU-weit relevanten DAC-8-Regelungen in nationales Recht‘ gestartet. Hierbei geht es eher um technische Maßnahmen, die die Sicherung des Steuersubstrats bezwecken – und zwar dadurch, dass sämtliche Anbieter von sog. Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet werden sollen, jährlich spezifische Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden: Hierdurch soll die Identifizierung von Nutzern und die Quantifizierung von Transaktionen im Bereich der Kryptowerte ermöglicht werden. Auch hierzu werden wir Sie, wie gewohnt, jeweils auf dem aktuellen Stand halten.

Sebastian Müller

Steuerberater

E-Mail:
sebastian.mueller@falk-co.de


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