Neues für die Personalabteilung
Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zum Jahreswechsel 2020/2021
Zum Jahreswechsel traten einige Gesetzesänderungen im Steuer- wie auch im Sozialversicherungsrecht in Kraft, die Auswirkung auf die Gehaltsabrechnung in 2021 haben. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Punkte.
Kurzarbeitergeld
Die befristeten krisenbedingten Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31.12.2021 verlängert. Die genauen Voraussetzungen können Sie unserem FALK-Artikel auf der Webseite entnehmen: Kurzabeitergeld weiterhin im Corona-Modus - FALK (falk-co.de).
Corona-Bonus
Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem einmaligen Betrag in Höhe von 1.500 EUR steuer- und beitragsfrei zukommen lassen. Die Möglichkeit, den Steuer-und SV-Freibetrag in Anspruch zu nehmen, wurde nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Freibetrag von 1.500 EUR ist allerdings nicht erhöht worden und kann auch für den erweiterten Zeitraum nur einmalig pro Mitarbeiter genutzt werden.
Home-Office-Pauschale
Für Arbeitnehmer, die im Home-Office tätig sind, aber nicht über ein steuerlich abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer verfügen, wurde für die Jahre 2020 und 2021 eine Home-Office-Pauschale eingeführt.
Für jeden vollen Tag im Home-Office kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung eine Pauschale von 5 EUR ansetzen, maximal jedoch 600 EUR (entspricht 120 Arbeitstagen).
Nicht möglich ist jedoch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Pauschale von 5 EUR steuerfrei erstattet.
Welche Aufwendungen der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Home-Office hingegen steuerfrei erstatten kann, lesen Sie in unserem FALK-Artikel: Durch Corona im Home-Office - FALK (falk-co.de).
Eine Bescheinigung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über die Anzahl der Home-Office-Tage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Selbstverständlich können Arbeitgeber freiwillig eine – formlose – Bescheinigung für ihre Mitarbeiter ausstellen, um diesen beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt behilflich zu sein.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Für die Jahre 2021 bis 2026 erhöht sich die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometer
- auf 0,35 EUR pro Kilometer (2021–2023) und
- auf 0,38 EUR pro Kilometer (2024–2026).
Auf den ersten 20 Kilometern gelten wie bisher 0,30 EUR je Kilometer.
Ersetzt ein Arbeitgeber die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers, führt dieser Zuschuss grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Lohnsteuer konnte bisher in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Kilometer mit 15 % pauschaliert werden. Durch die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21 Kilometer, erhöht sich ab 2021 der pauschalierungsfähige Betrag.
Das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist nun gesetzlich geregelt
Die Gewährung zahlreicher steuerbegünstigter Benefits an die Mitarbeiter ist daran geknüpft, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird. Bisher war allerdings umstritten, was hierunter eigentlich zu verstehen ist. Durch das Jahressteuergesetz 2020 erfolgte nun eine gesetzliche Klarstellung. Eine Leistung wird nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt, wenn sie nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet wird bzw. der Arbeitslohnanspruch nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird. Und bei Wegfall der zusätzlichen Leistung darf sich der Arbeitslohn nicht erhöhen.
Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerbegünstige Leistungen (wie bspw. Jobticket, Kindergartenzuschuss oder betriebliche Fahrräder) zukommen lassen möchte, sollte er darauf achten, dass die Vereinbarungen die neuen strengen Zusätzlichkeitskriterien erfüllen. Andernfalls sind die Zuwendungen nicht steuerbegünstigt, mit der Folge, dass dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerhaftung sowie eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen droht.
Erweiterung der Entgeltmeldung von Minijobbern um die Steuer-ID
Seit dem 01.01.2021 besteht für geringfügig Beschäftigte eine um die jeweilige Steuer-ID erweiterte Meldepflicht, d. h. auch für geringfügig Beschäftigte muss zwingend die Steuer-ID aufgezeichnet werden. Die Neuregelung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales allerdings erst zum 01.01.2022 umgesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass die Angaben bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 hinaus bestehen, bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 notwendig sind.
Stärkere Förderung der betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern
Der staatliche Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern wurde rückwirkend zum 01.01.2020 erhöht. Der Zuschuss beläuft sich auf 30 % der vom Arbeitgeber – über den normalen Arbeitslohn hinaus – zusätzlich geleisteten Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eines Mitarbeiters, maximal jedoch 288 EUR im Kalenderjahr (bisher max. 144 EUR). Erweitert wurde auch der Kreis der begünstigten Mitarbeiter – fortan beläuft sich die relevante Einkommensgrenze auf monatlich 2.575 EUR (bisher 2.200 EUR).
Änderung des Betriebsrentengesetzes zum Insolvenzschutz bei Betriebsrenten über Pensionskassen
Bisher musste der Arbeitgeber für eventuelle Leistungskürzungen von Pensionskassen einstehen. Wenn dann allerdings auch noch der betroffene Arbeitgeber insolvent wurde, hatte der Betriebsrentner bisher keinen weiteren Schutz.
Eine gesetzliche Neuregelung sieht nun die Aufnahme der regulierten Pensionskassen in die Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungsverein (PSV) vor. Die Beitragspflicht für Arbeitgeber mit Versorgungszusagen mittels regulierter Pensionskassen zum PSV beginnt im Jahr 2021. Die Anmeldung beim PSV muss bis zum 31.03.2021 erfolgen, die Beitragsbemessungsgrundlage muss fortan jeweils bis zu 30.09. eines jeden Jahres mitgeteilt werden.
