Abfindung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer …
... führen nicht zwangsläufig zur verdeckten Gewinnausschüttung
Mit seiner (Alt-)Entscheidung aus 2013 hatte der BFH für große Unruhe gesorgt: Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) auf seine Pensionszusage (bspw. wegen eines geplanten Verkaufs „seiner“ Gesellschaft) und erhält er im Gegenzug eine Abfindung, ist diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren – mit der unerfreulichen Folge, dass neben dem Arbeitslohn infolge des Verzichts zusätzlich die vGA als Kapitalertrag beim GGF zu versteuern ist.
Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 17.09.2025 – VIII R 17/23 grenzt sich der BFH hiervon erfreulicherweise deutlich ab: Wird die Pensionszusage des GGF aus betrieblichen Gründen abgefunden, löst dies keine vGA aus – eine Doppelversteuerung wird also vermieden. Im Urteilsfall befand sich die Gesellschaft in einer äußerst prekären Situation; der Verzicht auf die Pensionszusage war als Sanierungsbeitrag dringend erforderlich.
Unabhängig davon, dass für jeden einzelnen Fall individuell zu prüfen ist, ob der Verzicht sowie die Zahlung der Abfindung betrieblich oder gesellschaftsrechtlich (dann vGA) veranlasst sind, sollte im Vorfeld geregelt werden, dass eine Abfindung der Pensionszusage unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.
Den gesamten Beschluss finden Sie hier.
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