bg-photo

Abgabefrist für Steuererklärungen 2023 endet bald!

Noch knapp 2 Monate bis zum Ablauf der Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2023

Das Bundesamt für Justiz hatte Ende 2024 auf seiner Homepage einen Hinweis veröffentlicht, dass eine verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2023 im 1. Quartal 2025 geduldet wird. Nachdem diese Schonfrist nun abgelaufen ist, rückt die nächste Frist in den Fokus: Beratene Steuerpflichtige müssen die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2023 bis zum 02.06.2025 einreichen!

 

Ablauf der Schonfrist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023

Am Ende des Jahres 2024 hatte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 offiziell am 31.12.2024 endet, vor dem 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird. Da diese (Nichtbeanstandungs-)Frist nun abgelaufen ist, ist in Kürze mit der Eröffnung erster Ordnungsgeldverfahren zu rechnen. Sofern die Offenlegungspflicht Ihres Unternehmens noch nicht erfüllt wurde, besteht also dringender Handlungsbedarf!

Praxishinweis

Sowohl bei der Gewährung der Schonfrist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 als auch bei der bereits verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2023 (ursprüngliches Fristende: 28.02.2025) handelt es sich um Maßnahmen zur Berücksichtigung der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass es eine erneute Schonfrist hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2024 geben wird.

Abgabefrist für Steuererklärungen 2023

Hiervon unabhängig besteht auch für beratene Steuerpflichtige (gleichgültig ob Privatpersonen oder Unternehmen), die bisher noch keine Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2023 abgegeben haben, zeitnaher Handlungsbedarf. Die Erklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige endet nämlich am 02.06.2025. Da es angesichts des Fristendes bereits jetzt zu einer erhöhten Arbeitsbelastung der steuerberatenden Berufe kommt, ist zu empfehlen, etwaige Unterlagen für den Veranlagungszeitraum 2023 möglichst zeitnah bei Ihrem Steuerberater einzureichen. Nur so können eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung gewährleistet und entsprechende Verspätungszuschläge vermieden werden.

Fazit

Die Deklarationsarbeiten für den Veranlagungszeitraum 2023 gehen in die finale Phase. Sofern Sie etwaige Jahresabschlüsse noch nicht offengelegt bzw. Steuererklärungen 2023 noch nicht eingereicht haben, besteht dringender (!) Handlungsbedarf. Während die Schonfrist für die Offenlegung bereits abgelaufen ist, wird die Erklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige bereits am 02.06.2025 enden.

Und zum Vormerken: Die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2024 werden für beratene Steuerpflichtige bereits am 30.04.2026 – und somit 1 Monat früher als in diesem Jahr – einzureichen sein.

Sebastian Müller

Steuerberater

E-Mail:
sebastian.mueller@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.