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Achtung Steuerfalle: Aufzeichnungspflichten für das häusliche Arbeitszimmer

BFH gibt für Selbständige einen strengen Rahmen vor

Wer als Selbständiger/Freiberufler seine Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, ist grundsätzlich zum Abzug der gesamten anfallenden Kosten berechtigt, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit bildet. So war auch der Kläger des vom BFH mit Urteil vom 24.03.2026 – V R 6/24 entschiedenen Falls in seinem Eigenheim selbständig tätig und ermittelte den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Die für das Arbeitszimmer angefallenen Aufwendungen (u. a. Gebäude-Abschreibung und Schuldzinsen als wesentliche Beträge) wurden in der Anlage EÜR angesetzt.


So weit so gut. Dennoch monierte der BFH einen wesentlichen Punkt, der letztlich zu einem Abzugsverbot führte: Die gesetzlich geregelten Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 7 EStG) wurden nicht eingehalten. Begründung des BFH:

  • Aufzeichnungen für das Arbeitszimmer sind auch dann notwendig, wenn dieses den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und somit im Grundsatz ein vollständiger Abzug der Aufwendungen zulässig wäre.
  • Bloße Belegsammlungen reichen nicht – ebenso wenig die Erfassung der Aufwendungen in der Anlage EÜR bei Erstellung der Steuererklärung.
  • Stattdessen sind die Kosten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen; außerdem müssen die Aufzeichnungen zeitnah (zum Entstehen) in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem schriftlichen oder digitalen Dokument erfolgen.


Wir merken uns also: Die für das Arbeitszimmer anfallenden Aufwendungen sind einzeln und getrennt von sonstigen Betriebsausgaben, jeweils unmittelbar nach ihrem Entstehen (sprich zeitnah) zu erfassen. Geeignet erscheint bspw. ein Excel-Tableau, das optimalerweise versioniert wird, so dass die Bearbeitungsdaten fixiert sind. Dann sollte es mit dem Betriebsausgabenabzug klappen.


Das gesamte Urteil finden Sie hier.

Praxishinweis für bilanzierende Unternehmer

Im Grundsatz gelten die gleichen Anforderungen, d. h., die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sollten in einem besonderen Konto der Buchführung laufend erfasst werden.

Gerd Fuhrmann

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


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