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Aktiensparer aufgepasst – vor allem, wenn in 2023 Aktienverluste realisiert wurden

Antrag auf Verlustbescheinigung muss spätestens bis zum 15. Dezember 2023 gestellt werden

Wer als Privatanleger in 2023 aus Aktiengeschäften Verluste realisiert (hat), sollte an dieser Stelle weiterlesen. Ihm/Ihr wird sich die Frage stellen, ob und ggf. wie diese Verluste steuerlich verwertet werden können. 


Im Grundsatz sehen die einkommensteuerlichen Vorschriften nur eine – wenn auch betragsmäßig unbegrenzte –Verrechnung der Aktienverluste mit Aktiengewinnen vor. Andernfalls werden solche Aktienverluste in die Zukunft vorgetragen, bis irgendwann (vielleicht) einmal Aktiengewinne anfallen. 

Der BFH äußerte jedoch bereits in 2021 erhebliche Bedenken, ob diese Beschränkung verfassungskonform sei und legte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor – wo die Frage leider immer noch unbearbeitet liegt. Um von einem möglichen positiven Ausgang dieses Verfahrens profitieren zu können, muss der betroffene Anleger handeln und bei seiner depotführenden Bank spätestens bis zum 15. Dezember 2023 einen Antrag auf Erteilung einer sog. Verlustbescheinigung stellen. Mit Hilfe dieser Bescheinigung kann der Anleger in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung für 2023 eine Verrechnung realisierter Aktienverluste auch mit anderen Kapitaleinkünften beantragen, also beispielsweise mit ‚normalen‘ Zinsen aus einem Termingeld – nachdem die Banken mittlerweile endlich wieder Zinsen auch für kurzfristige Anlagen auszahlen. Davon ausgehend, dass das Finanzamt diese Verrechnung entsprechend den einkommensteuerlichen Regelungen ablehnen wird, kann man den Fall bis zur Entscheidung des BVerfG durch einen Einspruch offenhalten. 

Praxishinweis

Wer Verluste aus dem Ausfall von Kapitalforderungen oder von Aktienwerten erzielt, unterliegt nach den einkommensteuerlichen Vorschriften einer noch schärferen Verlustausgleichsbegrenzung. Eine Verrechnung kommt zwar mit beliebigen Kapitalerträgen in Betracht – aber begrenzt auf 20.000 EUR. 

Insofern sollte man in Anbetracht des zuvor erwähnten Verfahrens beim BVerfG auch solche Konstellationen durch Einlegung eines Einspruchs offenhalten. Auch wenn das Verfahren nicht unmittelbar einen solchen Fall zum Gegenstand hat, besteht für den Fall eines erfolgreichen Ausgangs die berechtigte Hoffnung, dass die Verlustausgleichsbegrenzungen in toto verfassungswidrig sind. Eines gesonderten Antrags auf Erteilung einer Verlustbescheinigung bedarf es in diesem Fall nicht. 

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


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