Aktiensparer und sonstige Spekulanten aufgepasst – vor allem, wenn in 2025 Verluste realisiert wurden
Antrag auf Verlustbescheinigung muss spätestens bis zum 15.12.2025 gestellt werden
Wer als Privatanleger in 2025 aus Aktien- oder Termingeschäften Verluste realisiert (hat), sollte an dieser Stelle weiterlesen. Ihm/Ihr wird sich die Frage stellen, ob und ggf. wie diese Verluste steuerlich verwertet werden können.
Für Aktienverluste sehen die einkommensteuerlichen Vorschriften weiterhin nur eine – wenn auch betragsmäßig unbegrenzte – Verrechnung der Aktienverluste mit Aktiengewinnen vor. Andernfalls werden solche Aktienverluste in die Zukunft vorgetragen, bis irgendwann (vielleicht) einmal Aktiengewinne anfallen.
Der BFH äußerte bereits in 2021 erhebliche Bedenken, ob diese Beschränkung verfassungskonform sei und legte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor – wo die Frage leider immer noch unbearbeitet liegt. Um von einem möglichen positiven Ausgang dieses Verfahrens profitieren zu können, muss der betroffene Anleger handeln und bei seiner depotführenden Bank spätestens bis zum 15.12.2025 einen Antrag auf Erteilung einer sog. Verlustbescheinigung stellen.
Die gleiche Handlungsanweisung gilt für Anleger, die in 2025 oder auch in vorhergehenden Jahren Verluste aus Termingeschäften erlitten haben, ohne dass diese mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Auch bei diesem Szenario sollte bis zum 15.12.2025 bei der depotführenden Bank ein Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung gestellt werden.
Mit Hilfe dieser Bescheinigung kann der Anleger in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung für 2025 eine Verrechnung der realisierten Verluste aus den Aktien- bzw. Termingeschäften auch mit anderen Kapitaleinkünften beantragen, also beispielsweise mit „normalen“ Zinsen aus einem Termingeld (leider jedoch nicht mit anderen Einkunftsarten, wie bspw. aus nichtselbständiger Arbeit).
Praxishinweis
Sollte das Finanzamt die Verrechnung der Aktienverluste mit anderen (beliebigen) Kapitaleinkünften ablehnen, kann man den Fall zumindest bis zur Entscheidung des BVerfG durch einen Einspruch offenhalten. Besser sieht es bei den Aktienverlusten aus, die aus dem wertlosen Verfall der Aktien oder aus Termingeschäften resultieren. Insoweit sollte aufgrund einer bereits umgesetzten Gesetzesänderung ohne weiteres in der Veranlagung des betroffenen Anlegers eine Verrechnung mit beliebigen positiven Kapitaleinkünften erfolgen.