Aktuelle Gesetzgebung: Geplante Änderungen im HGB
Am 03.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und damit umfangreiche Änderungen im HGB beschlossen.
Die geplanten Änderungen im HGB beziehen sich mehrheitlich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, es sind aber auch weitere Neuerungen vorgesehen, die schon für 2025 relevant werden könnten.
Unterzeichnung/Form des Jahresabschlusses
Die Regelung zur Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch den Kaufmann wird neu gefasst. Die bisherige Überschrift des § 245 HGB „Unterzeichnung“ wird in „Form“ geändert.
Durch die Neufassung wird zum einen das Datum der Unterschrift und zum anderen deren Form klargestellt. Gemäß § 245 HGB-RegE ist der Jahresabschluss „schriftlich aufzustellen“.
Mit dem Abstellen auf die Schriftlichkeit und nicht auf die Unterzeichnung, wird klargestellt, dass § 126 Abs. 1 BGB Anwendung findet und die eigenhändige Unterschrift durch eine qualifiziert elektronische Signatur ersetzt werden kann.
Praxishinweis
Die Unterzeichnung mittels qualifizierter elektronischer Signatur wurde auch bisher mehrheitlich für zulässig gehalten, aufgrund der abweichenden Formulierungen in § 245 HGB und § 126 Abs. 1 BGB bestand aber eine Rechtsunsicherheit.
Bisher war die Frage des Zeitpunkts der Unterzeichnung nicht geregelt. Nach herrschender Meinung war der festgestellte Jahresabschluss zu unterzeichnen. Mit der Neuregelung wird nun klargestellt, dass bereits der aufgestellte Jahresabschluss der Schriftform bedarf. Sämtliche Mitglieder des Geschäftsführungsorgans müssen zukünftig den aufgestellten Jahresabschluss unterzeichnen bzw. qualifiziert elektronisch signieren.
Befreiende Konzernabschlüsse und -lageberichte
Die Befreiung von der Erstellung des Konzernabschlusses und des allgemeinen Teils des Konzernlageberichts wird von der Befreiung des Konzernnachhaltigkeitsberichts getrennt (§ 291 HGB-RegE). Es ist demnach möglich, dass Unternehmen von den Anforderungen zur konsolidierten Finanzberichterstattung (Aufstellung eines Teil-Konzernabschlusses) befreit sind, aber trotzdem eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen müssen.
Änderungen im (Konzern-)Lagebericht
Die Berichterstattung über nicht finanzielle Leistungsindikatoren kann künftig im allgemeinen Teil des (Konzern-) Lageberichts unterbleiben, wenn das Unternehmen einen gesetzeskonformen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht aufstellt (§§ 289, 315 HGB-RegE).
Zusätzlich sieht § 289 Abs. 3a HGB-RegE bzw. § 315 Abs 3a HGB-ReG vor, dass große oder kapitalmarktorientierte (i. S. d. § 264d HGB) Kapitalgesellschaften im (Konzern-)Lagebericht die wichtigsten immateriellen Ressourcen anzugeben haben. Dabei geht es um immaterielle Ressourcen, die für das Geschäftsmodell von Bedeutung sind und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen.
Versicherungen der gesetzlichen Vertreter
Die von den gesetzlichen Vertretern abzugebenden Versicherungen werden um eine Versicherung hinsichtlich des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts erweitert (§§ 289h, 315ff HGB-RegE) und ansonsten neu verortet.
Praxishinweis
Die Regelung zur Unterzeichnung/Form des Jahresabschlusses und zur Versicherung der gesetzlichen Vertreter sollen am Tag nach der Verkündung des CSRD-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Da der aktuelle Plan eine zeitnahe Verabschiedung des Gesetzes vorsieht, würden die Vorschriften erstmalig für den handelsrechtlichen Jahres-/Konzernabschluss zum 31.12.2025 gelten.
