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Anerkennung von Spenden an ausländische Organisationen

Good News – Vereinfachtes Verfahren ab 2025

Spenden an gemeinnützige Organisationen sind nicht zuletzt deshalb so beliebt, weil der zugewendete Betrag steuermindernd geltend gemacht werden kann – zumindest sofern eine entsprechende Zuwendungsbestätigung des Empfängers vorliegt oder die Spende die Kleinbetragsgrenze von EUR 300 nicht übersteigt. Handelt es sich bei der begünstigten Körperschaft allerdings um eine ausländische Einrichtung, war der Weg zur Anerkennung der Spende in der Vergangenheit wesentlich aufwendiger. 


Ausländische Empfänger waren bislang benachteiligt

Spenden an ausländische gemeinnützige Einrichtungen waren bisher unattraktiv. Denn der Spender (!) musste gegenüber seinem Finanzamt nachweisen, dass die ausländische Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt – ein aufwendiges und häufig aussichtsloses Unterfangen, die entsprechenden Unterlagen (wie Satzung, Tätigkeitsberichte etc.) zu beschaffen. Einfacher war es, dieses Szenario von Anfang an zu vermeiden und an inländische Organisationen zu spenden.


Wesentliche Verbesserung ab 2025

Die einzelfallbezogene Prüfung durch das (Wohnsitz-)Finanzamt des Spenders für die Zuwendungen an ausländische Organisationen ist Anfang 2025 entfallen. Stattdessen müssen die interessierten ausländischen Einrichtungen beim Bundeszentralamt für Steuern zentral einen (Online-)Antrag stellen, dass sie in ein – neu eingeführtes – Zuwendungsempfängerregister (kurz ZER) aufgenommen werden möchten. Voraussetzung ist selbstverständlich weiterhin, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entsprechend der deutschen Rechtslage erfüllt sind und nachgewiesen werden.


Die erfolgreiche Aufnahme in das ZER ist fortan die Voraussetzung dafür, dass auch die ausländische Organisation Zuwendungsbestätigungen ausstellen und als Nachweis für die entgegengenommene Spende an den Wohltäter herausgeben darf.


Das (Wohnsitz-)Finanzamt des Spenders prüft dann lediglich, ob der ausländische Empfänger der geltend gemachten Spende tatsächlich im ZER geführt wird. Weitergehende Prüfungen entfallen – für den Spender also das einfache, von Spenden an inländische Einrichtungen bekannte Verfahren.

Praxishinweis

Ein Eintrag ins ZER kommt gleichfalls für inländische gemeinnützige Einrichtungen in Betracht, ist allerdings für den Sonderausgabenabzug beim Spender – anders als bei den ausländischen Einrichtungen – nicht Voraussetzung. Sobald die volle Funktionsfähigkeit des ZER gegeben ist, handelt es sich bei dem Register um eine attraktive Möglichkeit für potentielle Spender, sich einen Überblick über interessante Einrichtungen zu verschaffen. Es bleibt abzuwarten, welche ausländischen Organisationen von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen werden.

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


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