Auch die Verabschiedung in den Ruhestand hat beruflichen Charakter
BFH contra Finanzverwaltung: Vom Arbeitgeber ausgerichtete Abschiedsfeier bleibt lohnsteuerfrei
Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24 klargestellt, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine betrieblich veranlasste Verabschiedungsfeier keinen Arbeitslohn beim ausscheidenden Arbeitnehmer darstellen. Entscheidend ist, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt und keine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers eintritt.
So sieht das die Finanzverwaltung (bisher)
Die Finanzverwaltung unterscheidet bisher bei Veranstaltungen, sofern es sich nicht um eine klassische Betriebsveranstaltung i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG handelt, in den Lohnsteuer-Richtlinien (Abschn. R 19.3 Abs. 2 Ziff. 3+4 LStR) wie folgt:
- Kosten für die Verabschiedung eines Mitarbeiters (ebenso wie Feierlichkeiten anlässlich einer Beförderung, eines Betriebsjubiläums oder der Amtseinführung) werden dem Arbeitnehmer in toto als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, wenn die Aufwendungen den Betrag von EUR 110 je teilnehmende Person (= Freigrenze, in Abgrenzung zum 110-Euro-Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen) übersteigen. Eine Differenzierung nach privater oder betrieblicher Veranlassung ist nicht vorgesehen.
- Bei Geburtstagsfeiern wird hingegen unterschieden, ob es sich um eine (private) Veranstaltung des Mitarbeiters oder eine (betriebliche) Veranstaltung des Arbeitgebers handelt:
- Bei einer privaten Feier ist der gesamte Aufwand als steuerpflichtiger Arbeitslohn beim geehrten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Sofern das Fest als betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers gilt und die 110-Euro-(Frei-)Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe der anteiligen Kosten anzusetzen, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer selbst, dessen Angehörige sowie für private Gäste des geehrten Arbeitnehmers übernommen werden. Die Ausgaben, die auf eingeladene Kollegen, Geschäftsfreunde, Kunden, Repräsentanten des öffentlichen Lebens und Vertreter von Berufsverbänden entfallen, zählen unabhängig von der jeweiligen Kostenhöhe nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, da sie im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung anfallen.
Und so der BFH in seinem Urteil vom 19.11.2025
Der BFH hat hiervon abweichend, in aus unserer Sicht systematisch nachvollziehbarer Weise entschieden, dass die Kosten eines vom Arbeitgeber organisierten und finanzierten Empfangs anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers grundsätzlich nicht als Arbeitslohn zu werten sind, sofern die Feier dementsprechend als (betriebliche) Arbeitgeberveranstaltung einzuordnen ist. Maßgeblich ist laut BFH eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei folgende Kriterien zu betrachten sind: Anlass und Ort der Veranstaltung, wer ist Gastgeber, wer bestimmt die Gästeliste, welchen Charakter hat die Veranstaltung?
Wird der Mitarbeiter im Rahmen einer Feier des Arbeitgebers geehrt, begründet dies für sich genommen keinen steuerpflichtigen Vorteil. Der BFH stellt heraus, dass eine Verabschiedung typischerweise den letzten Akt im aktiven Dienstverhältnis darstellt und damit überwiegend beruflichen Charakter hat. Auch die gleichzeitige Vorstellung eines Nachfolgers unterstützt die betriebliche Einordnung. Selbst die Teilnahme einzelner Familienangehöriger führt nicht zu einer steuerpflichtigen Bereicherung des Arbeitnehmers, sofern deren Anwesenheit gesellschaftlich üblich ist und die Einladung durch den Arbeitgeber erfolgt. Die daraus resultierenden Vorteile seien lediglich ein bloßer Reflex der betrieblichen Feier, nicht jedoch Gegenleistung für die Arbeitsleistung.
In Abgrenzung zur (bisher) vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung differenziert der BFH insbesondere nicht danach, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers je teilnehmende Person eine Nichtaufgriffsgrenze von EUR 110 überschreiten – eine als Arbeitgeber-Veranstaltung einzuordnende Feier bleibt also betrieblich, auch wenn es etwas üppiger ausfällt.
Praxishinweis
Dem Vernehmen nach steht die Finanzverwaltung dem aktuellen BFH-Urteil vom 19.11.2025 bislang zurückhaltend gegenüber. Das Urteil widerspricht insbesondere der bisherigen Praxis, nach der zumindest die Ausgaben für private Gäste, ggf. sogar der Gesamtaufwand der Veranstaltung beim geehrten Mitarbeiter grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wurden mussten – und zwar unabhängig vom betrieblichen Charakter der Veranstaltung. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung das Urteil zum Anlass nimmt, die steuerliche Behandlung von Veranstaltungen, grundlegend nach den Vorgaben des BFH zu überarbeiten. Bisher jedenfalls wird unterschieden nach verschiedenen Veranstaltungsarten, u. a. Repräsentations- und/oder Kundenveranstaltungen, Incentive-Veranstaltungen oder Betriebsveranstaltungen, ohne dass die Einordnung systematisch schlüssig wäre.
Bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen mit Personenbezug sollten Unternehmer jedenfalls weiterhin sorgfältig vorgehen. Eine genaue Dokumentation ist entscheidend: Es sollte klar festgehalten werden, aus welchem Anlass die Veranstaltung stattfindet, wer die organisatorische Verantwortung trägt und wie und von wem die Gästeliste zusammengestellt wird. Je eindeutiger die betriebliche Zielsetzung und der Charakter der Veranstaltung hervorgehoben werden, desto geringer ist das Risiko einer lohnsteuerlichen Belastung für die teilnehmenden Arbeitnehmer.