Auch Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR kann schenkungsteuerbefreit sein
BFH legt Steuerbefreiungsnorm für Familienheime großzügig aus
Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 04.06.2025 – II R 18/23 stellt der BFH zwar zunächst fest (im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung), dass im Falle der Übertragung einer Immobilie durch den bisherigen (Allein-)Eigentümer-Ehegatten auf eine gemeinsame Ehegatten-GbR eine schenkungsteuerlich zu beachtende Zuwendung an den Ehegatten ausgeführt wird. „Rettungsanker“ für die Kläger war vorliegend jedoch der Charakter der Immobilie als Familienheim.
Hintergrund
Im steuerlichen Privatvermögen stellt die Steuerbefreiung für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim eine der zentralen erbschaft-/schenkungsteuerlichen Befreiungsvorschriften dar. Bei der Übertragung des Familienheims von Todes wegen auf den Ehegatten oder ein Kind setzt die Steuerbefreiung neben weiteren Bedingungen voraus, dass der Ehegatte/das Kind das Familienheim grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Wird das Familienheim dagegen im Wege der Schenkung auf den Ehegatten übertragen, ist eine Weiternutzung zu Wohnzwecken über einen Zehn-Jahres-Zeitraum nicht erforderlich.
Der Sachverhalt
Ehemann und Ehefrau waren zu je 50 % Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Ehefrau hat das ihr allein gehörende, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim im Jahr 2020 in das Gesellschaftsvermögen der GbR übertragen. Das Finanzamt hat in Höhe des auf den Ehemann entfallenden hälftigen Werts des offensichtlich im hochpreisigen Marktsegment angesiedelten Familienheims eine Schenkung angenommen; da die Befreiung für die Schenkung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) wegen der Übertragung auf die GbR nicht anwendbar sei, erging ein Schenkungsteuerbescheid.
Wie sieht das der BFH?
Im Urteil v. 04.06.2025 hat der BFH im ersten Schritt geprüft, ob die Einbringung des Grundstücks in die GbR überhaupt zu einer Schenkung der Ehefrau an den Ehemann geführt hat. Da schenkungsteuerrechtlich – anders als im Zivilrecht – nicht die GbR als Gesellschaft (bzw. früher die Gesamthand), sondern die Gesellschafter als (fingierte) Gesamthänder bereichert seien, hat er eine Schenkung bejaht. Im zweiten Schritt hat sich der BFH dann mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ehefrau dem Ehemann „Eigentum“ oder „Miteigentum“ am Familienheim verschafft habe, was nach dem Gesetzeswortlaut eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Im Wege der Auslegung ist der BFH dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einbringung des Grundstücks in die GbR diese Voraussetzung erfülle: Sehe man schenkungsteuerrechtlich den Ehemann als bereichert an, müsse konsequenterweise darauf abgestellt werden, dass dem Ehemann auch (anteiliges) Eigentum am Familienheim verschafft worden sei. Das über die GbR dem Ehemann als Beteiligtem am Gesellschafts- bzw. Gesamthandsvermögen zugerechnete Eigentum sei für die Steuerbefreiung ausreichend. Damit ist die auf den Ehemann entfallende Hälfte des Familienheims im Ergebnis steuerfrei geblieben.
Praxishinweis
Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen zwischen Ehegatten steuerbare Schenkungen darstellen können (vgl. auch Newsletter 5/2025 Beitrag zur Abfindung von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt). In der Praxis ist zu beobachten, dass dieses Bewusstsein oftmals fehlt und es dadurch zu „unbewussten“ Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten kommt, die schenkungsteuerlich relevant sein können. Im Streitfall waren die Ehegatten davon ausgegangen, dass die auf den Ehemann entfallende Grundstückshälfte eine unentgeltliche „ehebedingte“ Zuwendung darstelle, die nicht steuerbar sei. Die allgemeine Steuerfreiheit von ehebedingten Zuwendungen hat der BFH bereits im Jahr 1994 aufgegeben, dann aber die steuerfreie Übertragung (nur) des Familienheims zwischen Ehegatten gesetzlich verankert. Aufgrund der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auch auf den Fall der Ehegatten-GbR konnte eine Schenkungsteuerbelastung faktisch vermieden werden.
Die BFH-Entscheidung ist schlüssig und folgerichtig, weil sie die Prüfschritte „Bereicherung“ und „Befreiung“ konsequent spiegelt. Zwar gibt es zivilrechtlich bei rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. GbR) ab 01.01.2024 kein Gesamthandsvermögen mehr. Nach § 2a ErbStG gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer aber weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen, so dass das BFH-Urteil für die Rechtslage ab 2024 übertragbar ist. Auf dieser Grundlage sind zumindest im Zusammenhang mit einem Familienheim auch Gestaltungen mit bewussten Übertragungen auf eine Ehegatten-GbR denkbar. Dabei sind allerdings auch Auswirkungen auf andere Steuerarten (z. B. Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer) zu bedenken und außersteuerliche Vor-/Nachteile abzuwägen.