bg-photo

Auch Führungskräfte-Weihnachtsfeier ist eine Betriebsveranstaltung

BFH stellt klar: Für den Begriff „Betriebsveranstaltung“ ist nicht (mehr) erforderlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht

Nach der seit 2015 geltenden gesetzlichen Regelung in Ziffer 1a von § 19 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht – so der BFH in seiner aktuellen Entscheidung vom 27.03.2024 - VI R 5/22. Weiterhin stellt der BFH klar, dass der Begriff der „Betriebsveranstaltung“ für Zwecke der nach § 40 EStG möglichen Lohnsteuerpauschalierung identisch auszulegen ist.


Hintergrund:

Im Urteilsfall ging es um die Kosten für die Weihnachtsfeiern des Vorstandes und des oberen Führungskreises des klagenden Unternehmens, die nur Mitarbeitern einer bestimmten Karrierestufe offenstanden.

Es stellte sich die Frage, ob das Unternehmen den (günstigen) pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % anwenden durfte.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass – auch nach der gesetzlichen Kodifizierung der Regelungen zur Betriebsveranstaltung – der Begriff „Betriebsveranstaltung“ nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe (zumindest aber den Angehörigen einer Organisationseinheit). Das klagende Unternehmen sah dies anders und machte geltend, dass es sich bei den beiden Weihnachtsfeiern um Betriebsveranstaltungen gehandelt habe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei die „Öffnung für alle Arbeitnehmer“ – abweichend vom früheren Richterrecht – kein Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr.

Das zunächst mit der Angelegenheit befasste Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und ließ die Pauschalversteuerung mit 25 % nicht zu; es blieb für die beiden Veranstaltungen somit zunächst bei der vom Finanzamt errechneten pauschalen Versteuerung mit einem Steuersatz von 81,81 % bzw. mit 62 %. Hiermit wollte sich die Klägerin nicht zufriedengeben und legte Revision ein.


Entscheidung des BFH:

Mit seinem Urteil hat der BFH nun für Klarheit gesorgt. Der Begriff der Betriebsveranstaltung setzt seit 2015 keine Öffnung für alle Arbeitnehmer mehr voraus (abweichend von der zuvor maßgeblichen Anweisung in den Lohnsteuerrichtlinien).

Vielmehr muss nur noch die Voraussetzung erfüllt sein, dass es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt. Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf das einschlägige BMF-Schreiben vom 15.11.2015, wonach diese Kriterien bei Veranstaltungen, wie beispielsweise Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern der Firma o. Ä. erfüllt werden. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung erfordert darüber hinaus lediglich, dass sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt (mehr als 50 %).


Der Vollständigkeit halber weist der BFH darauf hin, dass das früher relevante Kriterium, wonach eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss, nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags i. H. v. EUR 110 je teilnehmender Person von Relevanz ist. Aus diesem Grund konnte die Klägerin den Freibetrag für die beiden Weihnachtsfeiern nicht nutzen, was aber offensichtlich mit dem Finanzamt auch nicht strittig war.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung hat noch nicht auf das neue Urteil reagiert. Dem Vernehmen nach wird jedoch überlegt, im Rahmen des zu erwartenden Jahressteuergesetzes 2024 die Begriffsdefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 EStG generell um das Kriterium „Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils“ zu erweitern. Es zeichnet sich also ab, dass sich die Finanzbehörden einmal mehr als schlechter Verlierer zeigen werden.

Elisabeth Eiffler

Steuerberaterin

E-Mail:
elisabeth.eiffler@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.