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Berichterstattung über den Ertragsteuerinformationsbericht

Neue Berichtspflicht im Bestätigungsvermerk ab 2026

Große multinationale Unternehmen und Konzerne mit einem Nettoumsatz von jeweils mehr als EUR 750 Mio. in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren sind seit 2024 verpflichtet, einen sogenannten Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen (§§ 342 ff. HGB). Ziel ist mehr Transparenz über die Steuerzahlung international tätiger Unternehmen. Die Offenlegung erfolgt spätestens 12 Monate nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahrs im Unternehmensregister.

 

Im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung hat der Abschlussprüfer zu beurteilen,

ob das geprüfte Unternehmen für das dem Prüfungsjahr vorausgehende Geschäftsjahr zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 HGB verpflichtet war und ob das Unternehmen die Verpflichtung erfüllt hat. Über das Ergebnis dieser Beurteilung hat der Abschlussprüfer gemäß § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten.

 

Die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk gilt erstmalig für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 30.06.2026 enden. Bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren ist daher erstmalig im Bestätigungsvermerk des Jahres 2027 zu berichten.

Cornelia Linde

Cornelia Linde

Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

E-Mail:
cornelia.linde@falk-co.de


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