BFH stellt klar: Bei Personengesellschaften gilt ‚Modifizierte Trennungstheorie‘ …
… beim Transfer von (Einzel-)Wirtschaftsgütern zwischen Sonder- und Gesellschaftsvermögen
Mit seiner Entscheidung vom 11.12.2025 – IV R 17/23 klärt der Bundesfinanzhof die schon lange kontrovers diskutierte Frage, wie bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzel-Wirtschaftsgütern zwischen den betrieblichen Sphären des Sonderbetriebsvermögens und des Gesamthand- bzw. Gesellschaftsvermögens der Gewinn zu ermitteln ist. Die eindeutige Antwort des BFH lautet, dass die ‚modifizierte‘ der ‚strengen‘ Trennungstheorie vorzuziehen ist.
Was bedeutet dies übersetzt für den steuerlichen ‚Durchschnittsverbraucher‘?
Um das Problem zu verstehen, hilft es, sich zunächst einmal den strittigen Fall anzuschauen:
Klägerin war eine GmbH & Co KG, an der u. a. ein Kommanditist K beteiligt war; K gehörte auch ein in seinem rechtlichen Eigentum stehendes Grundstück, das er an die Gesellschaft zur Nutzung vermietete. Nach (ertrag-)steuerlicher Lesart war das Grundstück somit seinem sog. Sonderbetriebsvermögen (SBV) bei der Klägerin zuzuordnen, war also als Betriebsvermögen verstrickt. K entschied sich, das Grundstück auf eine andere Personengesellschaft zu übertragen, an der er ebenfalls beteiligt war. Als Kaufpreis wurde der – im SBV – ausgewiesene Buchwert von T-EUR 900 festgelegt; der tatsächliche Verkehrswert des Grundstücks war höher und betrug annahmegemäß EUR 1 Mio.
BFH: ‚Modifizierte‘ Trennungstheorie
In seiner Entscheidung vom 11.12.2025 stellt der BFH nun – nach vielen Jahren der Diskussion – unmissverständlich klar, dass die Lösung des FA nicht zutreffend ist.
Stattdessen ist auch bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzel-Wirtschaftsgütern (Einzel-WG) ähnlich zu verfahren wie bei der Übertragung von Sachgesamtheiten (also ganzen Betrieben oder Teilbetrieben):
Zur Ermittlung des Gewinns ist dem vereinbarten Kaufpreis der gesamte Buchwert des WG gegenüberzustellen, im Beispielsfall also T-EUR 900 (=Kaufpreis) abzüglich T-EUR 900 (=gesamter Buchwert des Grundstücks), so dass sich ein Gewinn von EUR 0 ergibt. Bekannt ist diese Methode unter der Bezeichnung ‚modifizierte‘ Trennungstheorie.
Der Buchwert für das übernommene WG bei der übernehmenden Gesellschaft beläuft sich somit in Höhe des vereinbarten Kaufpreises, im Beispielsfall also T-EUR 900. Hinzuweisen ist allerdings auf folgende Einschränkung: Beläuft sich das (Teil-)Entgelt unterhalb des Buchwerts, darf der Buchwert nur bis zur Höhe des (Teil-)Entgelts zugeordnet werden, so dass kein Verlust für den entgeltlichen Teil der Übertragung entstehen kann.
Die ‚modifizierte‘ Trennungstheorie ist gemäß BFH deshalb vorzuziehen, weil sie am ehesten dem Grundgedanken der bereits oben zitierten Norm des § 6 Abs. 5 Satz 3 EstG entspricht, Umstrukturierungen von Unternehmen ohne steuerliche Belastungen zu erleichtern.
Nicht zu verkennen ist auch der wesentliche praktische Vorteil, dass nicht in mühevoller Kleinarbeit der – zumeist nicht bekannte – Verkehrswert des übertragenen WG ermittelt werden muss (bspw. durch ein Bewertungsgutachten).
Praxishinweis
Die modifizierte Trennungstheorie hat nur für den betrieblichen Bereich Relevanz, sprich für die sog. Gewinneinkunftsarten (wie gewerbliche oder selbständige Einkünfte), nicht jedoch für die Übertragung von Wirtschaftsgütern, die im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden. Mit anderen Worten: Teilentgeltliche Übertragungen von solchen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen nach der strengen Trennungstheorie beurteilt werden (wie eingangs dargestellt).
Wird bspw. ein privates (Vermietungs-)Grundstück unter Übernahme der Darlehensrestvaluta teilentgeltlich (Stichwort: gemischte Schenkung) innerhalb von 10 Jahren seit dem Erwerb auf einen Angehörigen übertragen, ist das Geschäft für den entgeltlichen Teil Gegenstand von § 23 EstG. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ist von dem Kaufpreis (=übernommene Darlehensvalute) nur der anteilige Buchwert abzuziehen.
Apropos Darlehensvaluta: Auch im betrieblichen Bereich gilt bei der Übertragung von Einzel-WG die Übernahme von Bank- oder anderen Darlehen als Entgelt, das zur Anwendung der modifizierten Trennungstheorie führt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten, wo übernommene Darlehen kein Entgelt sind, sondern Teil der übernommenen Sachgesamtheit.