BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft …
... ist für den Tag der Abtretung des zugewendeten Wirtschaftsguts zu bestimmen
Disquotale Einlagen bzw. Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft führen regelmäßig zu einer Erhöhung des Werts der Anteile der (anderen) Gesellschafter. Eine solche Werterhöhung unterliegt nach der Spezialnorm des § 7 Abs. 8 ErbStG der Schenkungsteuer, unabhängig davon, ob aus subjektiver Sicht eine Zuwendung an die (Mit-)Gesellschafter beabsichtigt war. Mit seiner Entscheidung vom 23.09.2025 – II R 19/24 hat der BFH geklärt, auf welchen Zeitpunkt die Werterhöhung zu ermitteln ist: Besteht die Zuwendung an die Kapitalgesellschaft ihrerseits auch aus Gesellschaftsanteilen, ist auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Abtretung abzustellen. Dieser Zeitpunkt kann wesentlich später liegen als die notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts – möglicherweise mit unkalkulierbaren Folgen im Hinblick auf die steuerpflichtige Werterhöhung der Anteile der (Mit-)Gesellschafter.
Vermeiden lassen sich diese Steuerfolgen nur, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in nachvollziehbarer Weise (Dokumentation!) übereinstimmend davon ausgehen, dass ihre Leistungen insgesamt ausgeglichen sind. Mit anderen Worten: Die Erkenntnis, dass diese Annahmen falsch waren, darf erst später gewonnen werden.
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