bg-photo

BMF-Entwurf zur Zinsschranke soll Spielregeln weiter verschärfen

Geplante Umsetzung der gesetzlichen Änderungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen

Der Entwurf des aktuellen BMF-Schreibens vom 18.09.2024 bezieht sich auf gesetzliche Änderungen der Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG). Die gesetzlichen Änderungen wurden durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingeführt und zielen darauf ab, rechtliche Vorgaben der EU umzusetzen (Stichwort ATAD). Dabei wird u. a. die Definition der Zinsaufwendungen empfindlich erweitert. Die Anpassungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 14.12.2023 beginnen. Für frühere Wirtschaftsjahre bleibt das bisherige BMF-Schreiben vom 04.07.2008 maßgeblich.

 

Die Zinsschranke: Temporäre Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen

Mit der sog. Zinsschranken-Regelung soll im Grunde verhindert werden, dass Unternehmen durch übermäßige Fremdfinanzierung das steuerliche Ergebnis zu Lasten des Steueraufkommens in Deutschland beeinflussen können. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen steht immer dann im Feuer, wenn die Differenz zwischen Zinsaufwendungen und Zinserträgen (sog. Nettozinsaufwendungen) die Freigrenze von 3 Mio. EUR überschreitet.


Zinsaufwendungen sind dann nur noch insoweit steuerlich abzugsfähig, als die Gesellschaft ausreichend profitabel ist – vereinfacht gesagt sind Zinsen dann nur noch in Höhe von 30 % des EBITDA abzugsfähig (sog. verrechenbares EBITDA). Es gelten zudem weitere Ausnahmetatbestände. Darüber hinausgehende Zinsaufwendungen sind grundsätzlich vortragsfähig und in zukünftigen Jahren steuerlich prinzipiell abzugsfähig (sog. Zinsvortrag). Zu beachten ist, dass es bei Übertragungen von Betrieben und Teilbetrieben teilweise zum Untergang des Zinsvortrags kommen kann.


Re-Cap: Auswirkungen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

Gesetzlich erfuhr die Zinsschranke faktisch mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2024 u. a. folgende gesetzliche Änderungen infolge der Anpassung an die ATAD:


  1. Verschärfung des Begriffs der Zinsaufwendungen
  2. Verschärfung der Stand-alone-Ausnahmeklausel


Update: Finanzverwaltung legt Entwurfsschreiben zur Auslegung der Gesetzesänderung vor

Die Finanzverwaltung legt ein BMF-Entwurfsschreiben mit Datum vom 18.09.2024 vor, welches die genannten gesetzlichen Änderungen aus Sicht der Finanzverwaltung interpretiert und umsetzen soll. Neben einigen Klarstellungen sowie praxisnahen Beispielen stechen zwei Regelungen insbesondere ins Auge:

 

  1. Es erfolgt die Konkretisierung und Erweiterung des Begriffs der Zinsaufwendungen um bspw. Zinsswaps, Bereitstellungszinsen, Avalprovisionen, Arrangierungsgebühren sowie Vorfälligkeitsentschädigungen.
  2. Die Finanzverwaltung verschärft die Stand-alone-Klausel weiter, indem der maßgebliche Betrachtungszeitraum für die Ausnahmeregelung nunmehr das gesamte Wirtschaftsjahr und nicht mehr nur der vorangegangene Bilanzstichtag sein soll. 


 

Exkurs: Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen

Während die oben skizzierte Zinsschranke eine temporäre Abzugsbeschränkung darstellt, gibt es daneben weitere, finale Abzugsbeschränkungen für Zinsaufwendungen im internationalen Kontext: 


  1. Zu nennen seien einerseits die jüngst eingeführten §§ 1 Abs. 3d sowie Abs. 3e des AStG, welche den Zinsabzug bspw. in den Fällen versagen, in denen die ein Darlehen aufnehmende Gesellschaft voraussichtlich nicht planmäßig in der Lage sein wird, den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) über die Laufzeit zu bedienen.
  2. Daneben gilt (rückwirkend) seit einigen Jahren auch die Vorschrift des § 4k EStG, welche u. a. grenzüberschreitende, hybride Finanzierungsstrukturen betrifft. Stark vereinfacht ausgedrückt geht es dabei einerseits um die Versagung des Zinsausgabenabzugs u. a. in Fällen, in denen korrespondierende Zinserträge im Ausland nicht versteuert werden (sog. Deduction-/Non-Inclusion-Inkongruenz). Andererseits greift die Vorschrift den Problemkreis des doppelten Zinsabzugs im In- und Ausland auf (sog. Double-Deduction-Inkongruenz). Ein finales BMF-Schreiben zur gesetzlichen Regelung lässt weiterhin auf sich warten.

Praxishinweis

Die Thematik „Fremdfinanzierung in Unternehmen“ wird national und international weiterhin verstärkt von Politik, Gesetzgeber, Rechtsprechung und Finanzverwaltung beeinflusst. Es bleibt allgemein der dringende Rat, sich im Falle von anstehenden (Re-)Finanzierungen mit allen relevanten Vorschriften im Detail und vorab auseinanderzusetzen, um nichtabzugsfähige Zinsen möglichst zu vermeiden. Sobald die eingangs erwähnte Neuauflage des BMF Schreibens zur Zinsschranke von der Finanzverwaltung endgültig publiziert wird, erhalten Sie an dieser Stelle einen Hinweis.

Robert J. Wiemeyer

Steuerberater

E-Mail:
robert.wiemeyer@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.