CSRD-ready – Was bedeutet das?
Die Herausforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind groß, wie bereiten Sie sich darauf vor?
Am 5. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Kommission in Kraft getreten. Die CSRD muss bis spätestens Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt sein.
Durch das Inkrafttreten der CSRD werden alle sog. großen Unternehmen unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Zu großen Unternehmen gehören alle, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Mitarbeiterzahl von 250 Mitarbeiter:innen im Jahresdurchschnitt
- Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro
- Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro
Große Unternehmen müssen ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD für das Geschäftsjahr 2025 aufstellen und im Jahr 2026 veröffentlichen.
In Artikel 29b der CSRD ist geregelt, dass Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden. Im November 2022 hat die Europäische Kommission Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Entwurf an ihre Mitgliedsstaaten übermittelt. Der Entwurf basiert größtenteils auf den von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlichten European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Die ESRS beinhalten zwei übergreifende Standards (ESRS 1 und ESRS 2), die sog. Querschnittsstandards. In diesen beiden Standards werden allgemeine Berichtsanforderungen sowie die Wesentlichkeitsanalyse, die vor der Nachhaltigkeitsberichterstattung zwingend durchzuführen ist, behandelt.
Der weitere Aufbau der ESRS folgt den drei Säulen der Nachhaltigkeit: Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung). Für jeden dieser Bereiche beinhalten die ESRS mindestens einen Standard:
- ESRS E1 bis E5 beinhalten die Berichtsanforderungen zu Umweltfaktoren
- ESRS S1 bis S4 beinhalten die Berichtsanforderungen zu den Themen Sozial- und Menschenrechtsfaktoren
- ESRS G1 beinhaltet die Berichtsanforderungen zu den Governance-Faktoren
Die Europäische Kommission hat am 9. Juni 2023 den Konsultationsentwurf des delegierten Rechtsakts bezüglich des Sets 1 der EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) veröffentlicht. Die Konsultation umfasst einen Entwurf, bestehend aus einer delegierten Verordnung mit zwei Anhängen. In den Anhängen werden 12 ESRS-Entwürfe aufgezählt, die sich von den von der EFRAG ausgearbeiteten ESRS-Entwürfen aus November 2022 unterscheiden. Nachfolgend wollen wir einige ausgewählte Anpassungen darstellen:
Abweichend zu den ESRS-Entwürfen der EFRAG, in denen bestimmte ESRS, Datenpunkte und Berichtsanforderungen als unabhängig von der Wesentlichkeitsprüfung zwingend notwendig definiert waren, sieht der Entwurf der Europäischen Kommission für alle themenspezifischen ESRS (Umwelt-, Sozial- und Governance-ESRS) sowie alle Berichtsanforderungen der themenspezifischen ESRS und die in den Berichtsanforderungen enthaltenen Datenpunkte einen Wesentlichkeitsvorbehalt vor.
Neben den Anpassungen im Bereich der Wesentlichkeitsanalyse sieht der Entwurf der Europäischen Kommission auch die Ausweitung einiger Übergangszeiträume vor.
Bereits der Entwurf der EFRAG aus November 2022 sah Übergangserleichterungen zu bestimmten Bereichen der Themen Umwelt und Soziales vor, diese Übergangserleichterungen wurden durch den Entwurf der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2023 für das erste Berichtsjahr der erstmaligen ESRS-Anwendung für alle Unternehmen hinsichtlich der Angabe zu „anticipated financial effects“ bezüglich nichtklimabezogener Umweltthemen erweitert. Dies würde bedeuten, dass bestimmte Angaben der ESRS E2, ESRS E3, ESRS E4 und ESRS E5 im ersten Berichtsjahr entfallen können.
Weiter sieht der Entwurf vom 9. Juni 2023 vor, dass die Angaben des ESRS E1 bezüglich der Scope-3 und der Gesamt-Treibhausgasemissionen und die Angaben zu ESRS S1 für alle Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeiter:innen im ersten Jahr der erstmaligen ESRS-Anwendung entfallen können.
In den ersten beiden Jahren der erstmaligen ESRS-Anwendung können darüber hinaus, laut dem Entwurf der Europäischen Kommission, die Angaben des ESRS E4, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4 für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeiter:innen entfallen.
Die zu erfassenden und aufzubereitenden Informationen werden, unabhängig davon, welcher Vorschlag/Entwurf letztendlich verabschiedet wird, viele Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Eine Auseinandersetzung mit dem Thema ist somit unerlässlich. Neben Kunden, die Aufträge eventuell nur noch an Anbieter mit einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vergeben, ist bereits jetzt zu beobachten, dass Banken die Kreditvergabe an bestimmte ESG-Ratings knüpfen. Durch den Druck der Stakeholder wird die Auseinandersetzung mit dem Thema Nachhaltigkeit immer bedeutender.
Wir werden das Thema und die weitere Entwicklung weiterverfolgen und Sie zu gegebener Zeit wieder informieren.
Trotz der aktuell ungewissen Lage ist unsere Empfehlung an Sie: Fangen Sie mit der Vorbereitung der CSRD-Berichterstattung am besten heute noch an. Wir können Sie bei der Vorbereitung unterstützen. Mit unserem „CSRD Readiness Check“ können wir mit Ihnen den aktuellen Status Ihres Unternehmens ermitteln und Lücken ausfindig machen. Der CSRD Readiness Check hat drei Phasen:
- Impact-Analyse: Auf Basis von 21 Fragen und ca. 200 Kriterien führen wir Interviews mit den innerhalb Ihrer Organisation für den Bereich ESG verantwortlichen Personen durch
- Gap-Identifizierung: Wir werten Ihre Ergebnisse aus, um die Position Ihres Unternehmens in den jeweiligen Gebieten festzustellen und CSRD-Lücken ausfindig zu machen
- Maßnahmenplan: Wir erstellen einen Maßnahmenkatalog, der Ihrem Unternehmen dabei hilft, die identifizierten Lücken zu schließen
Sprechen Sie uns an und vereinbaren einen Termin.
