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Digital-AfA gilt wohl nicht für Kosten der Homepage

Bei Computerhardware und -software darf unterstellt werden, dass die Nutzungsdauer ein Jahr beträgt. Homepages sollen lt. Finanzverwaltung nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 eröffnete die Finanzverwaltung die Möglichkeit, für Computerhardware und -software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen – wirtschaftliche Folge ist, dass die Wirtschaftsgüter für steuerliche Zwecke sofort abgeschrieben werden können (sog. Digital-AfA). Eine wesentliche Begründung der Neuregelung war die Anpassung der Nutzungsdauern an den raschen technologischen Wandel und damit eine sachgerechtere Abbildung der Wertverhältnisse der digitalen Wirtschaftsgüter.


Was bisher geschah

Die Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Wirtschaftsgüter, die bereits zuvor angeschafft wurden, können sodann ebenfalls vollständig abgeschrieben werden.


Nachdem es in der Folge des ersten BMF-Schreibens vom Februar 2021 wegen der abweichenden handelsrechtlichen Sichtweise zum Schlagabtausch in der Literatur kam, sah sich das BMF genötigt – nicht zuletzt im Hinblick auf den sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz – seine Position mit dem ergänzenden Schreiben vom 22.02.2022 nochmals zu begründen und für die Praxis einige Anwendungshinweise zu geben. So unterliegen die betroffenen Wirtschaftsgüter im Grundsatz weiterhin den regulären AfA-Vorschriften – es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Sonderabschreibung. Allerdings wird von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung vollständig erfolgt und die eigentlich einschlägige Pro-rata-temporis-Regelung insoweit nicht angewandt wird. Zudem soll die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer kein Wahlrecht im Sinne des Maßgeblichkeitsgrundsatzes darstellen, das durch die handelsrechtlichen Vorgaben ausgehebelt würde.


In die Digital-Afa (nicht) einzubeziehende Wirtschaftsgüter

Die Begriffe Computerhardware und -software sind im Schreiben der Finanzverwaltung eng eingegrenzt.


Unter Computerhardware fallen unter anderem Computer verschiedener Art, Desktop-Thin-Clients, Workstations und Peripheriegeräte.


Der Begriff Software erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, wobei auch die nicht technisch-physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung enthalten sind. Von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, dass auch die auf den einzelnen Nutzer zugeschnittenen Anwendungen, wie z. B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung, dazu gehören.


Nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens sollen hingegen Aufwendungen für eine Homepage fallen. Diese Meinung vertritt jedenfalls die OFD Frankfurt in ihrer Verfügung vom 22.03.2023. Bei Homepages sei weiterhin von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen. Dies scheint zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung folgerichtig, da Homepages weder unmittelbar unter die von ihr gegebene Definition von Software fallen noch im Schreiben der Finanzverwaltung explizit aufgeführt sind. Vermutlich besteht die Sorge, dass signifikante Kosten aus dem Bereich Außendarstellung/Werbung sofort abgeschrieben würden. Andererseits stellt sich jedoch die Frage, ob die Ausweitung des Begriffs auf Homepages angesichts des Anlasses der Neuregelung nicht sachgerecht wäre. Denn eine wesentliche Komponente der anfallenden Kosten betrifft den digitalen Bereich (wie Programmierung etc.).

Fazit

Die Möglichkeit, für Computer-Hardware und -software eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzusetzen bzw. sie im Jahr der Anschaffung vollständig abzuschreiben, ist zu begrüßen. Insbesondere für Investitionen in ERP-Software ergeben sich aus hieraus im Investitionszeitpunkt signifikante Entlastungs- und somit Liquiditätsvorteile. Es irritiert jedoch, dass bei Homepages nach Lesart der Verwaltung explizit nicht auf eine kürzere Nutzungsdauer abgestellt werden kann, obwohl auch diese als digitale Wirtschaftsgüter dem technischen Wandel unterliegen und die tatsächlichen Nutzungsdauern immer kürzer werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung dauerhaft bei ihrer derzeitigen Meinung bleibt...

Sofia Winter

Assistentin der Steuerberatung

E-Mail:
sofia.winter@falk-co.de


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