Ein Fahrtenbuch alleine genügt nicht!
BFH hält an strenger Belegnachweispflicht für Fahrzeugkosten bei der Fahrtenbuchmethode fest
Überlasst ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Dienstwagen für private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, liegt hierin die lohnsteuerpflichtige Zuwendung eines geldwerten Vorteils. Die Höhe dieses geldwerten Vorteils kann entweder pauschal mit der sog. Ein-Prozent-Regelung oder anhand der tatsächlich angefallenen Kosten mit der sog. Fahrtenbuchmethode bestimmt werden. Der BFH musste nun in einem aktuellen Urteil vom 15.12.2022 - VI R 44/20 entscheiden, inwieweit die Schätzung einzelner Kosten für die Fahrzeugnutzung die Anwendbarkeit der Fahrtenbuchmethode ausschließt.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber überließ zwei Angestellten jeweils ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung für private Fahrten. Die Arbeitnehmer führten jeweils ein Fahrtenbuch, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß beurteilt wurde. Da die Fahrzeuge an einer firmeneigenen Tankstelle betankt wurden, an der weder Abgabemenge noch Abgabepreis ausgewiesen wurden, konnten die genauen Treibstoffkosten nicht belegmäßig nachgewiesen werden. Vielmehr wurden diese für die Bemessung des geldwerten Vorteils nach den durchschnittlichen Einkaufspreisen des Unternehmens für das Benzin der Tankstelle geschätzt. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ab, da gemäß Gesetzeswortlaut die insgesamt entstehenden Aufwendungen für die Fahrzeugnutzung durch Belege nachgewiesen werden müssen. Dieser Meinung schloss sich der BFH nun an und verwarf damit ein Urteil des FG Münchens (Az. 8 K 611/19), das zwischenzeitlich eine Schätzung des Treibstoffverbrauchs anhand des Durchschnittspreises bzw. des Durchschnittsverbrauchs für zulässig erachtete.
Schätzung von Fahrzeugkosten genügt nicht
Der BFH führt zunächst aus, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch alleine für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht ausreichend sei. Wie zuvor das Finanzamt beruft sich auch der BFH hierbei auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, nach dem die insgesamt entstehenden Aufwendungen für die Fahrzeugnutzung durch Belege nachgewiesen werden müssen. Die Gründe, weshalb Belege nicht vorgelegt werden können, spielen keine Rolle – selbst bei technischer Unmöglichkeit, wie im Streitfall, geht das zu Lasten der Betroffenen. Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten, so der BFH weiter, schließe die Fahrtenbuchmethode aus, und zwar selbst dann, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen oder eines „Sicherheitszuschlags“ bei der Bemessung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode vermeintlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden würden, als tatsächlich entstanden sind.
Praxishinweis
Bei der Überlassung eines Firmenwagens sollte bereits im Vorfeld geklärt werden, ob der Aufwand für die Führung eines Fahrtenbuches im Einzelfall – beispielsweise bei privater Nutzung des Firmenwagens für nur kurze Strecken – sinnvoll sein könnte. Außerdem sollte im Vorfeld geklärt werden, ob das Belegerfordernis für den Nachweis der entstandenen Fahrzeugkosten sowohl subjektiv als auch objektiv eingehalten werden kann – andernfalls kann man sich den Aufwand eines Fahrtenbuchs sparen.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Zuletzt verneinte der BFH auch noch mögliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Belegerfordernisses. Er hält die belegmäßige Erfassung der Kosten im Regelfall für möglich und zumutbar, weshalb das Wahlrecht zwischen Ein-Prozent-Regelung und Fahrtenbuchmethode nicht beeinträchtigt wird. Der Steuerpflichtige wird also nicht aufgrund von unzumutbar hohen Anforderungen von der Wahl der Fahrtenbuchmethode abgehalten. Im Ergebnis musste der geldwerte Vorteil im Urteilsfall also mangels ausreichendem Nachweis der Kraftstoffkosten mittels Ein-Prozent-Regelung bestimmt werden.
Fazit
Der BFH stellt unmissverständlich klar, dass ein Fahrtenbuch alleine für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht ausreichend ist. Will der Steuerpflichtige die Fahrtenbuchmethode in Anspruch nehmen, sollte er penibel darauf achten, die formalen Voraussetzungen in Form eines belegmäßigen Nachweises der entstandenen Fahrzeugkosten erfüllen zu können. Dies kann sich im Einzelfall lohnen.