Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)
Ab Herbst 2024 erhält jeder wirtschaftlich Tätige zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr.
So wie bei natürlichen Personen in 2007 die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr). als eindeutiges Identifikationsmerkmal im Besteuerungsverfahren eingeführt wurde, soll ab Herbst 2024 die W-IdNr. als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal für alle wirtschaftlich Tätigen eingeführt werden. Im Gegensatz zur IdNr wird die W-IdNr. nur im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben, wohingegen die IdNr jeder natürlichen Person in Deutschland zugeteilt wird.
Die W-IdNr. wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt. Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch zum Beispiel bei Adress- oder Namensänderungen.
Aufbau der W-IdNr.
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern. Für die eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren wird jedem wirtschaftlich Tätigen fortlaufend für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit beginnend mit 00001 stufenweise ein Unterscheidungsmerkmal zugeordnet. Dabei ist jedes vergebene Unterscheidungsmerkmal mit einer Steuernummer verknüpft, mit welcher der Betrieb oder die Betriebsstätte beim zuständigen Finanzamt geführt wird. Beispielsweise könnte eine W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 wie folgt aussehen:
DE123456789-00001
Stufenweise Vergabe
Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt stufenweise. In der ersten Stufe wird wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. zunächst mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet, wenn sie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Die Vergabe beginnt voraussichtlich ab November des Jahres 2024.
Für wirtschaftlich Tätige, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 vergeben.
Sofern Sie mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, vergibt das BZSt hierfür weitere Unterscheidungsmerkmale ab 2026.
Abgrenzung zur Steuernummer und USt-IdNr.
Die Steuernummer bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion bestehen und ist zunächst insbesondere auf den steuerlichen Vordrucken der Landesfinanzbehörden wie bisher zu verwenden.
Die elektronischen Steuererklärungsvordrucke werden nach und nach um die Angabe der W-IdNr. erweitert.
Auch die USt-IdNr. wird nicht durch die W-IdNr. ersetzt, sondern ist wie gewohnt für Unternehmen, die innergemeinschaftlich grenzüberschreitend tätig sind, weiter zu verwenden.
Praxishinweis
Am Ende eine gute Nachricht für Sie: Eine Antragstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht notwendig und nicht möglich. Es geschieht alles von allein!