bg-photo

Erleichterungen bei den Meldepflichten im internationalen Zahlungsverkehr ...

... infolge Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Kurz vor Toresschluss hat die Bundesregierung noch einen (kleinen) Beitrag zum immer wieder geforderten Bürokratieabbau geleistet. Neben dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz wurde auch noch die Bürokratieentlastungsverordnung umgesetzt: U. a. wurden die in der sog. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthaltenen Meldepflichten für grenzüberschreitende Zahlungen dahingehend eingeschränkt, dass mit Wirkung zum 01.01.2025 insbesondere die Meldegrenzen hochgesetzt wurden. 


Was ist nach der AWV zu melden?  

Von besonderem Interesse ist der § 67 AWV, der mit „Meldung von Zahlungen“ überschrieben ist. Hiernach sind im Grundsatz von Inländern sämtliche grenzüberschreitende Zahlungen an die Bundesbank zu melden, die entweder von Ausländern entgegengenommen oder an Ausländer geleistet werden. Bislang bestand nur dann ein Dispens, wenn die Zahlung den Betrag von EUR 12.500 nicht überstieg. An dieser Stelle tritt seit dem 01.01.2025 eine spürbare Erleichterung ein, als diese Grenze auf EUR 50.000 angehoben wurde. 

 

Generell nicht zu melden sind jedoch sämtliche Zahlungen, die für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren geleistet werden. Gleiches gilt für Zahlungen, die die Gewährung/Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten bzw. Guthaben mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als 12 Monaten betreffen – auch insoweit besteht keine Meldepflicht. 

 

Insofern stellt sich die Frage, für welche Konstellationen die Heraufsetzung der Meldegrenzen von Relevanz ist: 

Betroffen sein dürften insbesondere (grenzüberschreitende) Zahlungen von Privatpersonen, aber auch von kleineren oder mittelgroßen Unternehmen, die bspw. im Zusammenhang mit (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen oder Vermietungen stehen. Aber auch private Zahlungen in entsprechender Höhe, die nicht die zuvor genannten Kredite/Guthaben mit kurzer Laufzeit bzw. Kündigungsfrist betreffen, sind zu melden, bspw. also Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften. 

 

Wie ist zu melden? 

Die Meldung muss bis zum 7. Kalendertag des nachfolgenden Monats für sämtliche während des relevanten Monats meldepflichtigen (geleisteten/erhaltenen) Zahlungen an die Deutsche Bundesbank erfolgen (als sog. Z4-Meldung). U. a. muss die Meldung „aussagefähige Angaben“ zu den zugrunde liegenden Leistungen bzw. zum Grundgeschäft enthalten oder bei Wertpapiergeschäften die Bezeichnungen der Wertpapiere, Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl. 

Praxishinweis

Davon ausgehend, dass die Meldepflichten für grenzüberschreitende Zahlungen nicht bei allen Betroffenen bekannt sind, dürfte die Anhebung der Meldegrenzen helfen, zukünftig unbewusste Rechtsverstöße zu vermeiden. Denn es ist nicht zu verkennen, dass Verstöße gegen die Meldepflichten im Grundsatz strafbewehrt sind und mit Bußgeldern bis zu EUR 30.000 (!) geahndet werden können. 

Zu beachten ist, dass für Zahlungsvorgänge, die vor 2025 stattgefunden haben, weiterhin die bisherigen (niedrigeren) Grenzen fortgelten. Ggf. kann es sich anbieten, eine Offenlegung von „Altfällen“ in Erwägung zu ziehen, wenn man im Nachhinein erkennt, dass in der Vergangenheit eine Meldepflicht bestanden hätte. 

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.