EuG, anhängiges Verfahren: Vorsteuerabzug aus steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Lieferung?
Ein hochkompliziertes umsatzsteuerliches Thema – jedoch nicht nur für Experten wichtig
Das EuG-Urteil T‑638/24 bestätigt für die alte, bis Ende 2019 gültige Rechtslage: Liegen die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vor, wird die in der Rechnung vom Lieferanten ausgewiesene Steuer nach Art. 203 MwStSystRL geschuldet; das deutsche Pendant hierzu ist § 14c UStG, wonach der unrichtige Steuerausweis eine eigenständige Steuerschuld auslöst, ohne dass dem Abnehmer ein Vorsteuerabzug zusteht.
Mit den sog. Quick Fixes trat ab 2020 eine unionsrechtliche Verschärfung der Steuerbefreiung nach Art. 138 MwStSystRL in Kraft. Seitdem sind
- die Verwendung einer gültigen (ausländischen) USt‑IdNr. des Erwerbers sowie
- die ordnungsgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
materielle Voraussetzungen der Steuerfreiheit. In Deutschland wurde dies in § 6a UStG umgesetzt.
Ob das Fehlen der USt‑IdNr. zwingend zu einer steuerpflichtigen Inlandslieferung führt – und ob diese dann beim Abnehmer einen Vorsteuerabzug eröffnet – ist bisher nicht geklärt, aber Gegenstand des beim EuG anhängigen Verfahrens T‑689/25.
1. Sachverhalt
a) Rs. T-638/24 (alte Rechtslage, bis 2019)
In der Rs. T‑638/24 erwarb die in Österreich ansässige und umsatzsteuerlich erfasste D GmbH Waren von (ebenfalls) in Österreich ansässigen Liefereranten, die die Gegenstände von Österreich in andere EU‑Mitgliedsstaaten versandten. Die D GmbH teilte den Lieferern dabei ihre österreichische USt‑IdNr. mit, obwohl die Warenbewegung Österreich verließ und in anderen Mitgliedsstaaten endete. Die Lieferer stellten dennoch Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus; die D GmbH machte daraus Vorsteuer geltend. Die österreichische Finanzverwaltung behandelte die Vorgänge als innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich ohne Recht auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb, weil die D GmbH ihre österreichische USt‑IdNr. verwendete und keinen Nachweis erbrachte, dass die Erwerbe im Bestimmungsland besteuert wurden. Für die von den Lieferern in Rechnung gestellte Steuer wurde auch kein Vorsteuerabzug zugelassen; sie sei zu Unrecht ausgewiesen, da die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung vorgelegen hätten.
b) Anhängiges Verfahren Rs. T-689/25 (neue Rechtslage, ab 2020)
In der anhängigen Rs. T‑689/25, die auf einem Vorlagebeschluss des österreichischen Bundesfinanzgerichts (BFG) beruht, erwarb James Howden & Co. Ltd. (Vereinigtes Königreich) Waren von einem österreichischen Lieferer, der die Ware aus Österreich nach Schweden versandte. James Howden & Co. Ltd. verfügte zum Zeitpunkt der Lieferung weder über eine schwedische noch über eine österreichische USt‑IdNr. und teilte dem Lieferer keine ausländische USt‑IdNr. mit. Der Lieferer behandelte die Lieferung daher als steuerpflichtig in Österreich und stellte österreichische Umsatzsteuer in Rechnung. Erst später übermittelte James Howden & Co. Ltd. eine bereits zum Lieferzeitpunkt gültige irische USt‑IdNr., die der Lieferer jedoch nicht mehr als Grundlage für eine nachträgliche Steuerbefreiung akzeptierte. Umstritten ist nun, ob damit die materiellen Voraussetzungen aus Art. 138 MwStSystRL / § 6a UStG nachträglich erfüllt werden und ob die zunächst fehlende USt-IdNr. – ggf. vorübergehend – für die James Howden & Co. in Österreich einen Vorsteuerabzug ermöglicht hat.
2. Verfahren vor dem EuG
a) Urteil des EuG (T-638/24)
Im Urteil T‑638/24 stellte der EuG klar, dass Art. 41 (deutsche Umsetzungsnorm § 3d S. 2 UStG) und Art. 203 MwStSystRL (deutsche Umsetzungsnorm § 14c UStG) nebeneinander anwendbar sein können, sodass sowohl die Fiktion des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedsstaat, der die verwendete USt-IdNr. erteilt hat (hier Österreich), als auch die Steuerschuld kraft unrichtigen Steuerausweises gleichzeitig greifen können. Ein zu Unrecht ausgewiesener Steuerbetrag löst nach Art. 203 MwStSystRL eine eigenständige Steuerschuld des Lieferers aus; dies entspricht in Deutschland § 14c UStG, wonach ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis stets zur Steuerschuld führt, ohne dass ein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger möglich ist. Zugleich bleibt, – sofern der Erwerber eine USt‑IdNr. verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedsstaat als dem des Bestimmungslandes erteilt wurde, und den Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland nicht erbringt – die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedsstaat, dessen USt-IdNr. verwendet wurde (hier Österreich), bestehen. Diese Fiktion eines sog. „Straf‑Erwerbs“ entspricht in Deutschland § 3d Satz 2 UStG, wonach ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Registrierungsstaat fingiert wird, ohne dass daraus ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Die insoweit erhobene Strafsteuer kann allerdings berichtigt werden, sobald der Erwerber den Nachweis der tatsächlichen Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland erbringt.
b) Anhängiges Verfahren beim EuG (T‑689/25)
Seit dem 01.01.2020 gelten unionsrechtlich, wie eingangs erwähnt, zwei zwingende zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Für das Verfahren von besonderer Relevanz ist die Mitteilung einer gültigen ausländischen USt‑IdNr. des Erwerbers an den Abnehmer (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL / § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Das höchste österreichische Finanzgericht (BFG) möchte vom EuG klären lassen, welche Folgen es hat, wenn diese Angaben bei der Lieferung fehlen und erst später nachgereicht werden. Konkret fragt das BFG:
(1) Ob die Mitteilung einer gültigen ausländischen USt‑IdNr. durch den Erwerber nach der seit 01.01.2020 geltenden Fassung des Art. 138 MwStSystRL eine materiell‑rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, also ob die Lieferung allein deshalb steuerpflichtig wird, weil der Erwerber dem Lieferer keine ausländische USt‑IdNr. bekannt gegeben hat, selbst wenn sämtliche weiteren Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind?
(2)Wenn ja, eröffnet eine solche steuerpflichtige Behandlung, mangels Vorliegen einer gültigen ausländischen USt-IdNr., einen Vorsteuerabzug bzw. Vorsteuererstattungsanspruch des Erwerbers aus der Rechnung des Lieferers?
(3) Kann eine später nachgereichte USt‑IdNr. die Steuerfreiheit nachträglich ermöglichen, also den ursprünglichen Fehler „heilen“?
(4) Falls ja: Wirkt die Korrektur rückwirkend auf den Zeitpunkt der Lieferung, oder erst ab dem Zeitpunkt der Nachreichung, sodass die Steuerbefreiung nur für die Zukunft gilt?
Praxishinweis
Nach der alten Rechtslage blieb eine innergemeinschaftliche Lieferung trotz fehlender ausländischer USt‑IdNr. materiell steuerfrei. Allerdings konnte der Lieferer die Steuerbefreiung formell oft nicht geltend machen, wenn er unsicher war, ob er den erforderlichen Nachweis - insbesondere die USt‑IdNr. des Erwerbers - noch erbringen kann. In solchen Fällen wurde oftmals eine Rechnung mit Steuerausweis erteilt; diese löste nach Art. 203 MwStSystRL bzw. § 14c UStG eine Steuerschuld aus, ohne dass beim Erwerber ein Vorsteuerabzug möglich war.
Seit dem 01.01.2020 gelten durch die Quick Fixes deutlich strengere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Mitteilung einer gültigen ausländischen USt‑IdNr. und korrekte Zusammenfassende Meldung). Fehlen diese, spricht vieles für eine steuerpflichtige Lieferung. Ob dadurch ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet wird, ist aber offen und zentraler Punkt des anhängigen Verfahrens T‑689/25. Falls ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehen sollte, ist eine entsprechende Rückabwicklung des Vorsteuerabzugs wahrscheinlich, wenn die Steuerfreiheit nachträglich durch eine nachgereichte ausländische USt-IdNr. erreicht werden kann. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei Verwendung einer unzutreffenden USt‑IdNr. ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb („Strafsteuer“) entstehen kann (§ 3d Satz 2 UStG), der keinen Vorsteuerabzug eröffnet, aber nach Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland berichtigt werden kann.
Unternehmen sollten im grenzüberschreitenden Warenverkehr daher beim Abnehmer stets frühzeitig eine gültige ausländische USt‑IdNr. einholen und dokumentieren, im Nachgang die Zusammenfassende Meldung korrekt abgeben und bei fehlenden Angaben die möglichen Steuerfolgen sorgfältig prüfen.