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EuG‑Entscheidung zum Vorsteuerabzug: Neue Impulse oder unsicherer Paradigmenwechsel?

Vorsteuerabzug trotz späterem Rechnungseingang – Einordnung, Auswirkungen und aktueller Verfahrensstand

Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem EuG stand die Frage, ob der Vorsteuerabzug zeitlich dem Zeitraum des Leistungsbezugs zugeordnet werden darf, auch wenn die Rechnung erst später eingeht. Diese Frage wurde vom Obersten Verwaltungsgericht Polens dem EuG vorgelegt. Bislang wurde die Rechtslage weit überwiegend so verstanden: Für die Ausübung des Vorsteuerabzugs in einem bestimmten Zeitraum mussten zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein – die Leistung musste bezogen worden sein und dem Steuerpflichtigen musste eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.


1. Sachverhalt

Mit Entscheidung vom 11. Februar 2026 - T‑689/24 hat das EuG festgestellt, dass ein Unternehmen die Vorsteuer bereits für den Zeitraum der Leistungsausführung geltend machen darf, selbst wenn die entsprechende Rechnung erst nachträglich eingeht – vorausgesetzt, sie liegt spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vor. Diese Sichtweise weicht deutlich von der Praxis vieler Mitgliedsstaaten ab und steht in einem Spannungsfeld zur etablierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), unter anderem zu den Entscheidungen Terra Baubedarf (C‑152/02, Urteil vom 29.04.2004) und Senatex (C‑518/14, Urteil vom 15.09.2016).

Ausgangspunkt war eine polnische Energiehandelsgesellschaft, die regelmäßig verspätet Rechnungen erhielt und den Vorsteuerabzug dennoch bereits im ursprünglichen Leistungszeitraum vornehmen wollte. Nach bisheriger Handhabung war dies ausgeschlossen, da für die Ausübung des Vorsteuerabzugs stets Leistungsausführung und Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung gleichzeitig vorliegen mussten.


2. Urteil des EuG

Das EuG vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits mit Entstehung der Steuer entsteht und eine zeitliche Synchronität zwischen Leistungszeitraum und Rechnungseingang nicht zwingend erforderlich ist. Entscheidend sei lediglich, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung vorhanden ist.

Damit stellt das Gericht die bislang eindeutige Linie infrage, wonach der Rechnungsbesitz ein zentrales objektives Kriterium für die zeitliche Zuordnung ist. Zwar könnte die EuG‑Sichtweise zu einer früheren steuerlichen Entlastung führen, gleichzeitig würde sie aber etablierte Verfahrensabläufe aufweichen und eine zusätzliche Komplexität in der Organisation des Vorsteuerabzugs schaffen.


3. Überprüfung durch den EuGH

Seit 2024 entscheidet in Mehrwertsteuer-Vorabentscheidungsverfahren nicht mehr der EuGH, sondern das EuG in erster Instanz. Diese Urteile werden allerdings erst wirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats ein Überprüfungsvorschlag durch den Ersten Generalanwalt des EuGH gestellt wird. Im vorliegenden Fall hat Generalanwalt Maciej Szpunar einen solchen Antrag eingereicht. Dadurch entfaltet das EuG‑Urteil derzeit keine Rechtswirkung. Hintergrund ist Art. 62b Abs. 2 der EuGH‑Satzung, wonach ein Urteil des EuG erst wirksam wird, wenn kein Überprüfungsantrag vorliegt.


Ein Überprüfungsvorschlag dient nicht der inhaltlichen Korrektur einzelner Punkte, sondern schützt die Einheitlichkeit und Kohärenz des Unionsrechts (vgl. Art. 256 Abs. 2 AEUV). Der Generalanwalt kann einen solchen Vorschlag unterbreiten, wenn er eine ernsthafte Gefahr einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung sieht.


Entscheidet der EuGH, das Verfahren zu eröffnen (wohl im Laufe des Aprils 2026), erfolgt die Prüfung im beschleunigten Verfahren nach Art. 62a Abs. 1. Das Verfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen C‑167/26 RX geführt, wobei der Zusatz „RX“ auf das besondere Überprüfungsverfahren („réexamen“) hinweist.

Praxishinweis

Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Rechtslage offen. Eine vorschnelle Anpassung interner Prozesse wäre mit erheblichen Risiken verbunden:

  • Organisatorische Umsetzung: Die Zuordnung des Vorsteuerabzugs würde davon abhängen, ob eine Rechnung noch kurz vor Abgabe der Steuererklärung eingeht. Das ist in komplexen Beschaffungsabläufen kaum praktikabel.
  • Technische Abbildung: ERP‑Systeme basieren auf objektiven, stabilen Kriterien. Der variable Zeitpunkt der Steuererklärungsabgabe wäre nur schwer automatisierbar.
  • Verfahrensrechtliche Risiken: Fehler bei der zeitlichen Einordnung können dazu führen, dass Vorsteuer zu spät geltend gemacht wird – mit möglichen Nachteilen in Betriebsprüfungen.
  • Bewährte Rechtsprechungssystematik: Die Anknüpfung an den tatsächlichen Rechnungseingang hat sich aufgrund ihrer Objektivität und Nachprüfbarkeit bewährt und ist tief in der bisherigen EuGH‑Rechtsprechung verankert.


Eine Bestätigung des EuG‑Ansatzes würde die unionsweite Systematik des Vorsteuerabzugs grundlegend verändern. Solange das Überprüfungsverfahren läuft, empfiehlt es sich, an der herkömmlichen Praxis festzuhalten und den Vorsteuerabzug weiterhin erst bei tatsächlichem Rechnungseingang vorzunehmen.

Dr. Christian Merkel

Steuerberater

E-Mail:
christian.merkel@falk-co.de


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