Familienheim: Wie weit reicht die Steuerbefreiung?
Der BFH schärft den Grundstücksbegriff im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23 entschieden, dass der Grundstücksbegriff für Zwecke der Steuerbefreiung des Familienheims gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bewertungsrechtlich – nicht zivilrechtlich – auszulegen ist. Als Grundstück ist hiernach die sog. wirtschaftliche Einheit nach § 70 Abs. 1 BewG anzusehen, zu deren Wertfeststellung das Erbschaftsteuerfinanzamt das „sachkompetente“ Belegenheitsfinanzamt auffordert. Die Steuerbefreiung soll insbesondere dem Schutz des familiären Lebensraums und dem Erhalt von Familienvermögen in Form von Grundvermögen dienen. Maßgeblich ist daher nicht allein das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück, sondern die vom Belegenheitsfinanzamt festgestellte wirtschaftliche Einheit (Verkehrsanschauung). Im Streitfall gehörten hierzu neben dem Hausgrundstück auch ein mitgenutztes Garten- und ein Wegegrundstück. Der Feststellungsbescheid bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt sowohl hinsichtlich des Grundbesitzwerts als auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit. Die Entscheidung, ob die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfüllt sind, verbleibt hingegen beim Erbschaftsteuerfinanzamt.
Für die Praxis ist deshalb – neben der unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims durch den Erwerber – insbesondere der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht nur sorgfältig auf den Wert, sondern auch auf den Umfang der wirtschaftlichen Einheit zu prüfen – und ggf. anzufechten.
Zudem kann infolge der neuen Rechtsprechung die spätere Übertragung einer zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Teilfläche innerhalb der 10-jährigen Behaltensfrist u. U. die vollständige Nachversteuerung auslösen.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.