bg-photo

Festgeldanlagen in Fremdwährung – steuerlich unsicheres Terrain

Was passiert bei der Wiederanlage der Fremdwährungsbeträge?

(Festgeld-)Anlagen in Fremdwährung sind ein probates Mittel, um potentielle Währungskurs-Chancen zu nutzen, ohne zusätzliche (Kurs-)Risiken bestimmter Anlageformen, wie Aktien o. Ä., einzugehen. Deshalb bieten auch inländische Banken regelmäßig an, Kontokorrentkonten als (Fremd-)Währungskonten (bspw. in US-Dollar oder CH-Franken) zu führen. Hierfür wird ein bestimmtes Guthaben von Euro in die jeweilige Währung getauscht und dem Währungskonto gutgeschrieben. Um das Guthaben nicht (nahezu) zinslos auf dem Währungs-Kontokorrent parken zu müssen, können regelmäßig (höher-)verzinsliche Terminanlagen mit bestimmter Laufzeit in der entsprechenden Währung vereinbart werden. Wird das Währungs-Termingeld nach der vereinbarten Laufzeit wieder dem Währungs-Kontokorrent gutgebracht (also ohne Rücktausch in Euro), wird man sich zunächst an den – ebenfalls in Währung – erzielten Zinsen erfreuen. Wie hoch jedoch die tatsächliche Nachsteuer-Rendite ausfällt, lässt sich gar nicht so einfach sagen – jedenfalls dann, wenn sich der Kurs der Anlagewährung während der Laufzeit der Termineinlage verändert hat. Denn man bewegt sich auf rutschigem steuerlichem Parkett.

 

Mit dieser spannenden Thematik musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz befassen. Im Rahmen eines sog. Vorverfahrens (wegen beantragter Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids) stellte das Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 08.10.2025 – 4 V 1436/25 erfreulicherweise fest, dass es äußerst zweifelhaft ist, ob die (fiktiv) erzielten (Währungs-)Kursgewinne aus der Termineinlage – neben den vereinnahmten Währungszinsen – bereits als Kapitalerträge zu versteuern sind, obwohl sie im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht realisiert wurden; die Mittel wurden ja, wie eingangs erwähnt, wieder dem Währungs-Kontokorrent gutgebracht oder ggf. auch mittels einer neuen Termineinlage (ebenfalls in Währung) prolongiert.

 

Damit widerspricht das FG auch explizit der Auffassung der Finanzverwaltung. Die vertritt in ihrem aktuellen, äußerst umfangreichen Erlass zur Abgeltungssteuer vom 14.05.2025 in Tz. 131 weiterhin die Meinung, dass auch ohne (Rück-)Tausch der (Währungs-)Kapitalforderung in Euro oder eine dritte Währung im Zeitpunkt des Ablaufs der Termineinlage ein veräußerungsähnlicher Vorgang vorliegen soll, d. h., auch fiktive Währungsgewinne wären – neben den Währungszinsen – als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.

Etwas anderes soll nach Auffassung der Finanzverwaltung nur gelten für die Prolongation täglich fälliger Kapitalanlagen (sog. Tagesgelder) bzw. für Währungsgewinne, die unmittelbar mit den Währungsguthaben auf dem Währungs-Kontokorrent erzielt werden; insoweit sollen keine Kapitaleinkünfte entstehen. Aber auch hier gibt es einen Wermutstropfen: Denkbar ist, dass im Falle eines Rücktausches der Währung in Euro innerhalb von 12 Monaten ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EstG) realisiert wird.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie das eigentliche Rechtsbehelfsverfahren ausgeht – vermutlich wird sich letztlich der Bundesfinanzhof mit dieser äußerst praxisrelevanten Thematik befassen müssen. Für die Einkommensteuererklärung der Anleger bedeutet dies jedoch bis auf weiteres, dass man explizit angeben muss, wenn man die aus einer Fremdwährungs-Termineinlage erzielten (fiktiven) Währungskursgewinne nicht in die erklärten Kapitalerträge einbezogen hat.

Gerd Fuhrmann

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.