Finanzverwaltung nimmt Kryptowerte steuerlich ernst!
Fragen zu Bitcoin & Co. werden in aktualisiertem BMF-Schreiben aufgegriffen und beantwortet
Zu Kryptowerten hatte sich das BMF in einem Schreiben vom 10.05.2022 geäußert. Offensichtlich ist dieses Thema jetzt vermehrt in der Veranlagungspraxis angekommen, weshalb die Finanzverwaltung in einem aktualisierten Schreiben vom 06.03.2025 auf immerhin 34 Seiten erneut Stellung nimmt. Dabei werden wichtige Grundzüge der „Erstausgabe“ bestätigt, aber auch zusätzliche Aussagen zu Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen getroffen. Nachfolgend sollen insbesondere diese zusätzlichen Aussagen, aber auch die weiterhin geltenden Grundsätze kurz beleuchtet werden.
Wesentliche Grundaussagen bestätigt
Die zentrale Ausgangsfrage, nämlich die Wirtschaftsguteigenschaft der Kryptowerte, wird unverändert bejaht. Dies ist wenig überraschend angesichts des zwischenzeitlich in diesem Sinne ergangenen BFH-Urteils vom 14.02.2023 - IX R 3/22, das das BMF im aktualisierten Schreiben entsprechend zitiert (Rz. 31).
Daraus folgend sind im Bereich der privaten Vermögensverwaltung Veräußerungen von Kryptowerten innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts steuerbare Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG, die bei Überschreiten der Freigrenze von 1.000 EUR in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Unverändert kommt es zu keiner Verlängerung der Veräußerungsfrist auf 10 Jahre, auch wenn der Kryptowert in mindestens einem Kalenderjahr als Einkunftsquelle z. B. mittels Staking oder Lending genutzt worden ist (Rz. 53-63).
Die im Vorfeld notwendige Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbe ist ebenfalls unverändert geblieben. Das BMF verweist hier auf die etablierten Grundsätze zum Handel mit Wertpapieren (Rz. 35-40). Somit sind Privatpersonen mit regem Handel und Staking-Einnahmen regelmäßig (noch) vermögensverwaltend tätig. Das Staking (Überlassung von Kryptowerten als Sicherheit) bzw. Lending (Nutzungsüberlassung von Kryptoassets) führt im Privatvermögen laut BMF nach wie vor zu steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG (Rz. 48, 65).
Neue Aussagen zu Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten
Hier trifft das BMF erstmals Aussagen und bürdet dem Steuerpflichtigen relativ umfassende Mitwirkungspflichten auf (Rz. 87 ff.). Regelmäßig sind laut BMF vom Steuerpflichtigen Transaktionsübersichten und/oder Steuerreports anzufordern. Transaktionsübersichten werden von den jeweiligen Plattformen oder Walletanbietern zur Verfügung gestellt, während Steuerreports von privaten Anbietern erstellt werden (so z. B. Steuersoftware für Bitcoins).
Bei einem Handel auf Plattformen eines ausländischen Betreibers soll nach BMF-Auffassung eine erweiterte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen begründet werden (unter Anwendung von § 90 Abs. 2 AO für Auslandsfälle). Der Sachverhalt muss also aufgeklärt und Beweismittel müssen nicht nur benannt, sondern auch bereitgestellt werden. Konkret bedeutet dies für das BMF, dass z. B. regelmäßige Abrufe der Transaktionsübersichten der ausländischen Plattformbetreiber angezeigt sind (Rz. 89).
Das BMF erkennt die Plausibilität von Steuerreports grundsätzlich an, was sicherlich im Hinblick auf eine massentaugliche Veranlagung sinnvoll ist. Zusätzliche Nachweise zu den gewählten Reporteinstellungen sieht das BMF aber als hilfreich an – folglich können solche Nachweise vom Finanzamt angefordert werden (Rz. 90). In dieselbe Richtung zielen vom Steuerpflichtigen ggf. vorzunehmende, transparente Anpassungen der vorliegenden Reports, z. B. wenn Anschaffungskosten wegen eines Plattformübertrags fehlen. Ebenso können eigene Übersichten zur Plausibilität beitragen, wenn die elementaren Informationen zur Ermittlung der Einkünfte enthalten sind, bei Veräußerungen also Name und Anzahl der Kryptowerte mit Daten und Beträgen zu Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen (Rz. 102).
Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten richten sich nach allgemeinen Grundsätzen. Im gewerblichen Bereich sind dies insbesondere die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften der §§ 145-147 AO (Rz. 93-99). Im Privatbereich ist vor allem darauf zu achten, dass bei hohen Überschusseinkünften von mehr als 500 TEUR bzw. von mehr als 750 TEUR (ab 2027) die verlängerte Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren gemäß § 147a AO gilt (Rz. 105).
Ausblick
Das BMF-Schreiben wiederholt die inhaltlichen Aussagen zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht im Privat- und Betriebsvermögen. Neu in diesem Schreiben sind Aussagen zur Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht. Auch wenn gerade die erweiterte Mitwirkungspflicht bei Plattformen eines ausländischen Betreibers teilweise kritisch gesehen wird, sollten Steuerpflichtige im eigenen Interesse regelmäßig Transaktionsübersichten anfordern und Steuerreports erstellen lassen. Denn bei fehlenden Unterlagen oder mangelhafter Dokumentation kann das Finanzamt nach § 162 AO schätzen. Diese Schätzungen führen erfahrungsgemäß zu profiskalischen Werten, die dann nur noch mit erhöhtem Aufwand oder gar nicht mehr widerlegt werden können, gerade im Bereich der erweiterten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO. Diese Empfehlung gilt erst recht vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2026 beginnenden Meldepflicht für Kryptowerte aufgrund der EU-Verordnung DAC 8.
