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Firmenfitness – steuerpflichtiger Arbeitslohn für Mitarbeitende?

Verschärfte Verwaltungsauffassung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Firmenfitness-Programmen

Die Finanzverwaltung verschärft die lohnsteuerliche Behandlung von sog. Firmenfitness-Programmen (von Anbietern wie bspw. Gympass oder EGYM Wellpass). Angesprochen sind Angebote, die den Mitarbeitenden der am Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitgeber kostenpflichtige (aber vergünstigte) Zugangsberechtigungen zu einer Vielzahl von Gesundheits- und Fitnessprogrammen von (Dritt-)Anbietern gewähren.


  • Nach einer aktuellen Verfügung vom März 2026 gelten Vorteile aus arbeitgeberbezogenen Mitgliedschaften grundsätzlich als Arbeitslohn von dritter Seite – also ggf. abweichend von der bisherigen Handhabung.
  • Ist kein marktüblicher Endpreis für Privatkunden feststellbar (weil das Angebot nur Arbeitnehmern bestimmter Arbeitgeber, sprich Firmenkunden, zugänglich ist), können vereinfachend sämtliche Arbeitgeberaufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten (sowohl laufende Gebühren als auch einmalige Gebühren) als Sachbezug angesetzt werden. Ein geldwerter Vorteil (aus nicht direkt zuordenbaren Kosten) entsteht im Regelfall nur bei registrierten Mitarbeitenden – unabhängig davon, ob sie das Angebot tatsächlich nutzen. Nur ausnahmsweise müssen die nicht direkt zuordenbaren Kosten auf sämtliche Arbeitnehmer verteilt werden, die das Angebot annehmen könnten, soweit der Anbieter unabhängig von der Anzahl der registrierten Mitarbeitenden abrechnet.
  • Die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleibt anwendbar.
  • Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG greift für pauschale Präventionskomponenten regelmäßig nicht, wenn die Teilnahme nicht personenbezogen nachgewiesen wird.

Praxishinweis

Gleichfalls nicht anwendbar ist die Befreiungsnorm, falls der Arbeitgeber Mitgliedsbeiträge der Arbeitnehmer zu Sportvereinen, Fitness-Studios oder ähnlichen Einrichtungen übernimmt.


Arbeitgeber sollten bestehende Verträge über Firmenfitness-Programme, ggf. in der Vergangenheit erteilte Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte und Abrechnungsprozesse dahingehend überprüfen, ob sie den verschärften Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen.

Elisabeth Eiffler

Elisabeth Eiffler

Steuerberaterin

E-Mail:
elisabeth.eiffler@falk-co.de


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